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b) als Abs. 3 und 4 folgende Vorschriften eingestellt:
Die Bestimmungen der §§ 44, 45 finden entsprechende Anwendung.
Der Gesamtbetrag der Gebühren für die Beurkundung der Verhandlungen
einer Versammlung darf 300 Mark nicht übersteigen.
Bei Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen, die ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken dienen, kann das Gericht eine Ermäßigung der in
Abs. 1 bestimmten Gebühren bis auf die Hälfte eintreten lassen.
30.
In § 57 erhält die Vorschrift in Abs. 1 Nr. 2 folgenden Zusatz:
„vorbehältlich der Bestimmung in § 82 Absl. 2“.
31.
An die Stelle des § 58 treten folgende Vorschriften:
8 58.
Für die gerichtliche Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaß-
verzeichnisses werden nach dem Werte der verzeichneten Gegenstände fünf
Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben.
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden
in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für die dritte und für jede an-
gefangene weitere Stunde um ein Zehnteil der im Tarif A bestimmten
Gebühr, bis zu der vollen Gebühr des Tarifs A.
§ 58a.
Für die gerichtliche Siegelung eines Nachlasses werden drei Zehnteile
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften in § 58
Abs. 2 finden Anwendung.
Für eine mit der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses verbundene
Siegelung wird neben der in § 58 bestimmten Gebühr eine besondere
Gebühr nicht erhoben. Bei Berechnung des in § 58 Abs. 2 bestimmten
Zuschlags ist der gesamte für beide Geschäfte erforderlich gewesene Zeit-
aufwand maßgebend.
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