Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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b) als Abs. 3 und 4 folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Bestimmungen der §§ 44, 45 finden entsprechende Anwendung. 
Der Gesamtbetrag der Gebühren für die Beurkundung der Verhandlungen 
einer Versammlung darf 300 Mark nicht übersteigen. 
Bei Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen, die ausschließlich 
gemeinnützigen Zwecken dienen, kann das Gericht eine Ermäßigung der in 
Abs. 1 bestimmten Gebühren bis auf die Hälfte eintreten lassen. 
30. 
In § 57 erhält die Vorschrift in Abs. 1 Nr. 2 folgenden Zusatz: 
„vorbehältlich der Bestimmung in § 82 Absl. 2“. 
31. 
An die Stelle des § 58 treten folgende Vorschriften: 
8 58. 
Für die gerichtliche Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaß- 
verzeichnisses werden nach dem Werte der verzeichneten Gegenstände fünf 
Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden 
in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für die dritte und für jede an- 
gefangene weitere Stunde um ein Zehnteil der im Tarif A bestimmten 
Gebühr, bis zu der vollen Gebühr des Tarifs A. 
§ 58a. 
Für die gerichtliche Siegelung eines Nachlasses werden drei Zehnteile 
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften in § 58 
Abs. 2 finden Anwendung. 
Für eine mit der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses verbundene 
Siegelung wird neben der in § 58 bestimmten Gebühr eine besondere 
Gebühr nicht erhoben. Bei Berechnung des in § 58 Abs. 2 bestimmten 
Zuschlags ist der gesamte für beide Geschäfte erforderlich gewesene Zeit- 
aufwand maßgebend. 
1909 51
	        
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