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b) für die Eintragung eines Beschlusses über die Erhöhung oder Herab—
setzung des Gesellschaftskapitals das Einfache der im Tarif A bestimmten
Gebühr;
c) für alle sonstigen Eintragungen das Zweifache der Sätze unter Nr. La.
Für die Berechnung der Gebühr unter a ist der Betrag des Gesellschafts-
kapitals, für die Berechnung der Gebühr unter h der Betrag der Erhöhung
oder Herabsetzung maßgebend. In den Fällen unter a ist jedoch mindestens
eine Gebühr in der Höhe, wie sie nach Nr. 2àa zu berechnen sein würde,
in Ansatz zu bringen.
Bei Aktiengesellschaften, die nach einer Entscheidung des Bundesrats
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und deshalb von der Reichs-
stempelabgabe befreit sind, kommen die vorstehend bestimmten Gebühren nur
zur Hälfte in Ansatz.
35.
Der § 72 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben:
1. für die erste Eintragung eines Vereins das Zweifache der im Tarife B
bestimmten Gebühr;
2. für die Eintragungen, die sich auf die Mitglieder des Vorstands oder auf
Liquidatoren beziehen, fünf Zehnteile der im Tarife B bestimmten Gebühr;
3. für alle anderen Eintragungen die einfache im Tarife B bestimmte Gebühr.
Der Wert des Gegenstands ist nach § 34 zu bestimmen.
36.
Im Eingange des § 75 werden die Worte: „Für Eintragungen“ ersetzt durch
die Worte: „Für eine Eintragung“.
37.
In § 76 wird die Einschaltung: „(Genossenschafts-, Börsenregister usw.)“
gestrichen.
38.
Die §8§ 77, 78, 79 werden gestrichen.