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39.
In § 82 werden die Abs. 2, 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren wird für eine behufs
Erlangung des Erbscheins abgegebene Versicherung an Eidesstatt eine be-
sondere Gebühr nicht erhoben.
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird,
sofern nicht ein neuer Erbschein erteilt wird, ein Zehnteil der im Tarife B
bestimmten Gebühr erhoben. Für Ermittelungen über die Richtigkeit eines
Erbscheins kommen Gebühren nicht in Ansatz.
40.
Der § 84 Abs. 1 wird, wie folgt, geändert:
a) In Satz 1 treten an Stelle der Worte:
„drei Zehnteile der in § 82 bestimmten Gebühr“
die Worte:
„drei Zehnteile der in § 82 für die Erteilung eines Erbscheins bestimmten
Gebühr“;
b) Satz 2 fällt weg.
41.
In § 86 werden als Abs. 3 hinter dem Abs. 2 folgende Vorschriften ein-
geschaltet:
Wird einem abwesenden Beteiligten von dem Nachlaßgerichte für das
Auseinandersetzungsverfahren ein Pfleger bestellt, so kommt dafür die in
§ 98 bestimmte Gebühr in Ansatz. Bei der Gebührenberechnung ist der
Betrag des in dem Verfahren auf den Abwesenden entfallenen Anteils zu
Grunde zu legen. Ein Abzug der Schulden findet nicht statt.
4.
Die Ziffer 3 des § 88 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
3. „für die Abhaltung des Termins zur Leistung des in § 2006 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarungseids“.