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c) in Abs. 3 die Eingangsworte:
„War ein Eigentumsanspruch vorgemerkt und kommt es später zur Über-
eignung“
ersetzt durch die Worte:
„Kommt es auf Grund eines vorgemerkten Eigentumsanspruchs demnächst
zur Ubereignung 4
69.
In § 124 Abs. 1 und ebenso in § 125 Abs. 1 und in § 126 erhalten die
Schlußworte folgende Fassung:
„. der Gebühr erhoben, die für die Eintragung oder Vormerkung des
Rechts zu erheben sein würde. Die Gebührenermäßigung nach § 120
bleibt dabei außer Betracht“.
70.
Der § 127 wird, wie folgt, geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte:
„die volle in § 109 bestimmte Gebühr“
durch die Worte:
„die in § 119 bestimmte Gebühr“
ersetzt.
b) An die Stelle des Abs. 2 tritt folgende Bestimmung:
Für die Verrichtungen des Gerichts bei der Ubertragung, Belastung
oder sonstigen Anderung eines Rechts der in Abs. 1 bezeichneten Art
kommen drei Zehnteile, für die Verrichtungen bei der Aufhebung eines
solchen Rechts zwei Zehnteile der Gebühr in Ansatz, die für die Bestätigung
des Rechts zu erheben sein würde.
71.
Der § 128 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Erfolgt eine Eintragung, Vormerkung oder Löschung auf Grund des-
selben Antrags oder derselben Bewilligung bei mehreren Grundstücken des-
selben Eigentümers, so kommen die in den §§ 119 bis 126 bestimmten