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Für die Vorlegung der Grund= oder Hypothekenakten wird für jeden
Aktenband die in § 71 bestimmte Gebühr erhoben.
74.
Der § 133 erhält folgende Fassung:
Für die Entscheidung der Unterpfandsbehörde über einen Antrag auf
Feststellung der Unschädlichkeit gemäß der §§ 162 ff., 172, 173 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich des vorauf-
gegangenen Verfahrens werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen
Gerichtskostengesetzes, mindestens aber 1 Mark, erhoben.
75.
In § 135 werden die Worte „des Grund= und Hypothekenwesens“ durch die
Worte: „des Ubereignungs= und Hypothekenwesens“ ersetzt.
76.
In § 136 wird
a) in Nr. 1 das Wort:
„Verhandlungen“ ersetzt durch die Worte:
„gerichtlichen Handlungen“;
b) die Nr. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
für gerichtliche Handlungen, die den Erwerb von Grundstücken oder Grund-
stücksteilen durch Gemeinden zur Herstellung von Wegen, Plätzen oder anderen
dem öffentlichen Verkehre dienenden Anlagen betreffen, sowie für die zu
gleichem Zweck erfolgende Teilung von Gemeindegrundstücken.
c) § 136 Nr. 3 wird gestrichen und durch folgenden
8 136a ersetzt:
Für die in einem Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungs-
verfahren vom Vollstreckungsgerichte veranlaßte Tätigkeit der Unterpfands-
behörde werden Gebühren nicht erhoben. Jedoch kommen im Zwangs-
versteigerungsverfahren für die ÜUbereignung des versteigerten Grundstücks auf
den Ersteher sowie für die Eintragung der Hypothek für die Forderung gegen
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