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den Ersteher (§ 141 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899) die in diesem
Abschnitte geordneten Gebühren in Ansatz.
77.
Der § 137 kommt in Wegfall.
78.
Der § 138 erhält folgenden Abs. 2
Für die Beurkundung des in Abs. 1 bezeichneten Vertrags kommt
eine besondere Gebühr nicht in Ansatz, falls die Beurkundung vor dem für
die Bestätigung des Vertrags zuständigen Gerichte stattfindet und die Gebühr
des Abs. 1 zur Erhebung kommt. Ist die Beurkundungsgebühr höher als
die in Abs. 1 bestimmte Gebühr, so wird die erstere erhoben.
79.
a) Die Bestimmungen in § 150 Abs. 1 bis 3 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
%
Bei der Hinterlegung von barem Gelde werden für die Annahme,
Verwahrung und Rückgabe 50 Pfennig von je 100 Mark des hinterlegten
Betrags erhoben, ohne Rücksicht auf die Dauer der Hinterlegung.
Im übrigen werden bei Hinterlegungen für die Annahme, Verwahrung
und Rückgabe für jedes Kalenderjahr erhoben:
. bei Wertpapieren, einschließlich der Sparkasse= und sonstigen Einlagebücher,
10 Pfeunig von je 100 Mark des Werts,
bei sonstigen Urkunden 20 Pfennig für jede Urkunde,
.l bei Kostbarkeiten 20 Pfennig von je 100 Mark des Werts,
mindestens jedoch für jede Hinterlegung 50 Pfennig.
Bei der Hinterlegung von Gegenständen, die zu dem Vermögen einer
minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Person gehören, kommen
die Hinterlegungsgebühren nur zu fünf Zehnteilen in Ansatz. Der Mindest-
betrag der nach Abs. 2 zu erhebenden Gebühr ist auch in diesen Fällen
50 Pfennig. Die Vorschriften der §§ 102, 103 finden Anwendung.
b) Im letzten Abs. des § 150 werden die Worte:
„die in Abs. 1, 2 bestimmte Gebühr“