Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

341 
Bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe stehen nach eingetretener 
Rechtskraft des Urteils die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung 
einem fälligen Kostenvorschusse gleich. 
100. 
Der § 202 erhält folgende Fassung: 
8 202. 
Die Vorschriften der 88 1, 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürger— 
lichen Gesetzbuche finden auf dieses Gesetz Anwendung. 
101. 
An die Stelle der 88 203 und 204 tritt folgende Bestimmung: 
8 203. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor seinem 
Inkrafttreten begonnenen, noch nicht erledigten gerichtlichen Angelegenheiten 
Anwendung. 
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen 
Vorschriften in Ansatz gekommen, so wird deren Betrag auf die nach diesem 
Gesetze zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Anrechnung der 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Vormundschafts= oder anderen Ver- 
mögensverwaltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung 
erhobenen Gebühren findet jedoch insoweit nicht statt, als diese Gebühren nach 
Verwaltungs= oder Rechnungsjahren berechnet sind. 
Art. II. 
Hinter dem siebenten Abschnitte des ersten Teils des Gerichtskostengesetzes 
wird unter der Überschrift: 
„Grundbuchsachen“ 
ein neuer Abschnitt eingeschaltet, dessen Bestimmungen, wie folgt, lauten:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.