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§ 137.
4. Eintragung des Eigen. Für die Eintragung des Eigentümers wird eine Gebühr in Höhe
von eins vom Hundert des Werts des Grundstücks erhoben.
Die Gebühr kommt auch in Ansatz, wenn nach § 90 Absl. 2 der
Grundbuchordnung ein Eigentumserwerb unter Ausscheiden des Grund-
stücks aus dem Grundbuche stattfindet.
§ 137a.
Die im § 137 bestimmte Gebühr wird nur zu fünf Zehnteilen
erhoben:
1. für die Eintragung des Eigentums von Abkömmlingen des bis-
herigen Eigentümers, falls diese auf Grund eines mit Rückksicht
auf das künftige Erbrecht abgeschlossenen Vertrags erfolgt;
2. im Falle der Erbfolge für die Eintragung des Eigentums von
Abkömmlingen, Vorfahren oder des Ehegatten des Erblassers,
ohne Unterschied, ob die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes-
wegen oder auf gesetzlicher Vorschrift beruht, und ob eine Aus-
einandersetzung unter mehreren Miterben voraufgegangen ist oder
nicht. Dem Erben stehen die in einer Verfügung von Todes-
wegen Bedachten gleich, die zu dem Erblasser in dem bezeichneten
Verhältnisse stehen.
Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der Nacherbfolge und der
Nachfolge in ein Familienfideikommiß sowie der Fall gleichgeachtet, wenn
ein Nachlaßgrundstück von dem Erben einem Pflichtteilsberechtigten zur
Abfindung seines Pflichtteilsanspruchs überlassen wird.
§ 1375b.
Ist im Falle der Eintragung mehrerer Miteigentümer eines Grund-
stücks die Gebühr zum Teile nach § 137, zum Teile nach § 137a zu
erheben, so hat jeder Miteigentümer den Gebührenbetrag zu entrichten,
der auf seinen Anteil entfallen würde, wenn die Gesamtgebühr nach dem
für ihn maßgebenden Gebührensatze zu berechnen wäre.