Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Gebührenberechnung in 
besonderen Fällen. 
so bleibt bei der Berechnung der Gebühr der Teilbetrag außer Ansatz, 
der auf den Ersteher nach dem Verhältnisse seiner Anteilsberechtigung 
entfällt. 
§ 137e. 
Erwerben mehrere gemeinschaftlich zu gesamter Hand das Eigentum 
an einem Grundstücke, das bisher im Alleineigentume des einen der 
Gemeinschafter stand, so ist die Gebühr von dem anteiligen Betrag in 
Ansatz zu bringen, der von dem Wert oder dem Kaufpreise des ganzen 
Grundstücks nach Verhältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter 
auf die neu eingetretenen Eigentümer entfällt. 
Treten während der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu dem Ver- 
mögen einer Gemeinschaft zu gesamter Hand Anderungen in der Person 
der Gemeinschafter ein, so kommt die Gebühr von dem anteiligen Betrag 
in Ansatz, der von dem Wert oder dem Kaufpreise des ganzen Grund- 
stücks nach Verhältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter auf den 
ausgeschiedenen Gemeinschafter entfällt. 
Wird das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter oder 
einem seiner Erben, der zu ihm in dem in § 137 a Abs. 1 Nr. 2 be- 
zeichneten Verhältnisse steht, zu Alleineigentum überlassen, so bleibt bei 
der Berechnung der Gebühr von dem Wert oder dem Kaufppreise des 
Grundstücks der Teilbetrag außer Ansatz, der nach Verhältnis der Anteils- 
berechtigung der Gemeinschafter auf den nunmehrigen Alleineigentümer 
entfällt. Das Gleiche gilt, wenn das Alleineigentum kraft Gesetzes 
einem der bisherigen Gemeinschafter zufällt. 
Geht ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum nach 
Bruchteilen in ein gemeinschaftliches Eigentum zu gesamter Hand über, 
so kommen dafür Gebühren nach § 137p, im umgekehrten Falle Gebühren 
nach § 137’r in Ansatz. 
Für die Eintragung vertragsmäßiger Beschränkungen einzelner 
Gemeinschafter in der Vertretungsbefugnis sowie für die Löschung solcher 
Beschränkungen kommen neben den in diesem Parapraphen bestimmten 
Gebühren nach §§ 137p, 137 r besonders in Ansatz. 
Soweit der Gebührenansatz nach § 137f Platz greift, bleiben die 
Vorschriften dieses Paragraphen (Abs. 1 bis 5) außer Anwendung.
	        
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