Gebührenberechnung in
besonderen Fällen.
so bleibt bei der Berechnung der Gebühr der Teilbetrag außer Ansatz,
der auf den Ersteher nach dem Verhältnisse seiner Anteilsberechtigung
entfällt.
§ 137e.
Erwerben mehrere gemeinschaftlich zu gesamter Hand das Eigentum
an einem Grundstücke, das bisher im Alleineigentume des einen der
Gemeinschafter stand, so ist die Gebühr von dem anteiligen Betrag in
Ansatz zu bringen, der von dem Wert oder dem Kaufpreise des ganzen
Grundstücks nach Verhältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter
auf die neu eingetretenen Eigentümer entfällt.
Treten während der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu dem Ver-
mögen einer Gemeinschaft zu gesamter Hand Anderungen in der Person
der Gemeinschafter ein, so kommt die Gebühr von dem anteiligen Betrag
in Ansatz, der von dem Wert oder dem Kaufpreise des ganzen Grund-
stücks nach Verhältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter auf den
ausgeschiedenen Gemeinschafter entfällt.
Wird das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter oder
einem seiner Erben, der zu ihm in dem in § 137 a Abs. 1 Nr. 2 be-
zeichneten Verhältnisse steht, zu Alleineigentum überlassen, so bleibt bei
der Berechnung der Gebühr von dem Wert oder dem Kaufppreise des
Grundstücks der Teilbetrag außer Ansatz, der nach Verhältnis der Anteils-
berechtigung der Gemeinschafter auf den nunmehrigen Alleineigentümer
entfällt. Das Gleiche gilt, wenn das Alleineigentum kraft Gesetzes
einem der bisherigen Gemeinschafter zufällt.
Geht ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum nach
Bruchteilen in ein gemeinschaftliches Eigentum zu gesamter Hand über,
so kommen dafür Gebühren nach § 137p, im umgekehrten Falle Gebühren
nach § 137’r in Ansatz.
Für die Eintragung vertragsmäßiger Beschränkungen einzelner
Gemeinschafter in der Vertretungsbefugnis sowie für die Löschung solcher
Beschränkungen kommen neben den in diesem Parapraphen bestimmten
Gebühren nach §§ 137p, 137 r besonders in Ansatz.
Soweit der Gebührenansatz nach § 137f Platz greift, bleiben die
Vorschriften dieses Paragraphen (Abs. 1 bis 5) außer Anwendung.