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. 137 .
Erwirbt eine offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma das
Eigentum an einem Grundstücke, so wird für ihre Eintragung als Eigen-
tümerin in allen Fällen die volle in § 137 bestimmte Gebühr von dem
Wert oder dem Kaufpreise des ganzen Grundstücks; außerdem aber alle
30 Jahre eine Zuschlagsgebühr in Höhe von fünf Zehnteilen dieser
Gebühr erhoben. Für die Berechnung der Zuschlagsgebühr ist der
jeweilige Wert des Grundstücks maßgebend. Die Zuschlagsgebühr wird
zum ersten Male 30 Jahre nach erfolgter Eintragung und sodann weiter
von 30 zu 30 Jahren fällig.
Die Zuschlagsgebühr wird auch von den Gesellschaften erhoben, die
bei Anlegung des Grundbuchs als Eigentümer eingetragen worden sind.
In solchem Falle berechnet sich der dreißigjährige Zeitraum nach der
vor Anlegung des Grundbuchs erfolgten gerichtlichen Übereignung oder
nach der letzten Erhebung der Zuschlagsgebühtr.
Wird nach der Auflösung der Gesellschaft das Grundstück auf die
Namen der bisherigen Gesellschafter oder auf einen von ihnen umge-
schrieben, so kommt dafür von dem Werte des ganzen Grundstücks die
in § 137 bestimmte Gebühr in Ansatz. Dies gilt auch dann, wenn bei
bestehender Gesellschaft das Grundstück aufhört, zum Gesellschaftsvermögen
zu gehören.
Die Vorschriften des Abs. 1, 2, 3 finden auch Anwendung auf
Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenossenschaften, Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften, Stiftungen
und rechtsfähige Vereine.
Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben von
Grundstücken, die öffentlichen Verkehrszwecken oder einem wohltätigen oder
gemeinnützigen Zwecke dienen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind,
entscheidet in zweifelhaften Fällen das Staatsministerium.
8 1378.
Die in den 88 137ff. bestimmte Gebühr umfaßt die Vergütung de Vanschharter der )
für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die unmittelbar auf die Ein-ten Gebähr.
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