Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

345 
. 137 . 
Erwirbt eine offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma das 
Eigentum an einem Grundstücke, so wird für ihre Eintragung als Eigen- 
tümerin in allen Fällen die volle in § 137 bestimmte Gebühr von dem 
Wert oder dem Kaufpreise des ganzen Grundstücks; außerdem aber alle 
30 Jahre eine Zuschlagsgebühr in Höhe von fünf Zehnteilen dieser 
Gebühr erhoben. Für die Berechnung der Zuschlagsgebühr ist der 
jeweilige Wert des Grundstücks maßgebend. Die Zuschlagsgebühr wird 
zum ersten Male 30 Jahre nach erfolgter Eintragung und sodann weiter 
von 30 zu 30 Jahren fällig. 
Die Zuschlagsgebühr wird auch von den Gesellschaften erhoben, die 
bei Anlegung des Grundbuchs als Eigentümer eingetragen worden sind. 
In solchem Falle berechnet sich der dreißigjährige Zeitraum nach der 
vor Anlegung des Grundbuchs erfolgten gerichtlichen Übereignung oder 
nach der letzten Erhebung der Zuschlagsgebühtr. 
Wird nach der Auflösung der Gesellschaft das Grundstück auf die 
Namen der bisherigen Gesellschafter oder auf einen von ihnen umge- 
schrieben, so kommt dafür von dem Werte des ganzen Grundstücks die 
in § 137 bestimmte Gebühr in Ansatz. Dies gilt auch dann, wenn bei 
bestehender Gesellschaft das Grundstück aufhört, zum Gesellschaftsvermögen 
zu gehören. 
Die Vorschriften des Abs. 1, 2, 3 finden auch Anwendung auf 
Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs= und Wirt- 
schaftsgenossenschaften, Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften, Stiftungen 
und rechtsfähige Vereine. 
Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben von 
Grundstücken, die öffentlichen Verkehrszwecken oder einem wohltätigen oder 
gemeinnützigen Zwecke dienen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, 
entscheidet in zweifelhaften Fällen das Staatsministerium. 
8 1378. 
Die in den 88 137ff. bestimmte Gebühr umfaßt die Vergütung de Vanschharter der ) 
für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die unmittelbar auf die Ein-ten Gebähr. 
54“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.