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tragung gerichtet sind, sowie für die bei der Eintragung vorkommenden
Nebengeschäfte. Insbesondere werden für die Entgegennahme der Auf—
lassungserklärung oder die Beurkundung des Antrags auf Eintragung
durch das Grundbuchamt, für die gleichzeitig beantragte Eintragung des
Erwerbspreises, des durch eine öffentliche Schätzung festgestellten Werts
und der Landesbrandversicherungssumme sowie für die übertragung des
Grundstücks und der darauf bezüglichen Eintragungen auf ein anderes
Blatt besondere Gebühren nicht erhoben.
Ingleichen wird die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins
nicht erhoben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zum
Zwecke der Eintragung des Eigentums an Nachlaßgrundstücken gebraucht
wird, und als Grundbuchamt für diese Eintragung das Amtsgericht
zuständig ist, das als Nachlaßgericht den Erbschein ausgestellt hat. Die
Vorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Dagegen kommen für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die
nicht die Eintragung selbst betreffen, die Gebühren besonders in Ansatz.
8 1376.
Auf die in den §§ 137 ff. bestimmte Gebühr werden angerechnet:
1. die Gebühren, die nach § 43 a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bei einem
Großherzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind,
2. die Gebühren für die Beurkundung des der Eintragung zu Grunde
liegenden Vertrags oder für die Beurkundung nachträglicher er-
gänzender oder abändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren
bei einem Großherzoglichen Gericht oder bei einem gemäß § 96
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuständigen
Gemeindevorstand in Ansatz gebracht worden sind.
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die
in den §§ 137 ff. bestimmte Gebühr, so wird diese auf jene Gebühren
angerechnet. Ist eine der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren bei
einem Gemeindevorstand in Ansatz gebracht worden, so wird, wenn sie
höher ist als die in den §§ 137 ff. bestimmte Gebühr, letztere nicht erhoben.