Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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tragung gerichtet sind, sowie für die bei der Eintragung vorkommenden 
Nebengeschäfte. Insbesondere werden für die Entgegennahme der Auf— 
lassungserklärung oder die Beurkundung des Antrags auf Eintragung 
durch das Grundbuchamt, für die gleichzeitig beantragte Eintragung des 
Erwerbspreises, des durch eine öffentliche Schätzung festgestellten Werts 
und der Landesbrandversicherungssumme sowie für die übertragung des 
Grundstücks und der darauf bezüglichen Eintragungen auf ein anderes 
Blatt besondere Gebühren nicht erhoben. 
Ingleichen wird die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins 
nicht erhoben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zum 
Zwecke der Eintragung des Eigentums an Nachlaßgrundstücken gebraucht 
wird, und als Grundbuchamt für diese Eintragung das Amtsgericht 
zuständig ist, das als Nachlaßgericht den Erbschein ausgestellt hat. Die 
Vorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Dagegen kommen für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die 
nicht die Eintragung selbst betreffen, die Gebühren besonders in Ansatz. 
8 1376. 
Auf die in den §§ 137 ff. bestimmte Gebühr werden angerechnet: 
1. die Gebühren, die nach § 43 a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bei einem 
Großherzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind, 
2. die Gebühren für die Beurkundung des der Eintragung zu Grunde 
liegenden Vertrags oder für die Beurkundung nachträglicher er- 
gänzender oder abändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren 
bei einem Großherzoglichen Gericht oder bei einem gemäß § 96 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuständigen 
Gemeindevorstand in Ansatz gebracht worden sind. 
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die 
in den §§ 137 ff. bestimmte Gebühr, so wird diese auf jene Gebühren 
angerechnet. Ist eine der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren bei 
einem Gemeindevorstand in Ansatz gebracht worden, so wird, wenn sie 
höher ist als die in den §§ 137 ff. bestimmte Gebühr, letztere nicht erhoben.
	        
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