364
3. Die für die Beaufsichtigung der Dampfkessel im Großherzogtum zugelassenen
Stellen haben ein als Wappen den Reichsadler mit der Umschrift „Beauf—
sichtigung der Dampfkessel“ führendes Siegel zu benutzen, in welchem der
unter dem Reichsadler am Rande frei bleibende Raum für die Bezeichnung
der Stelle bestimmt ist.
4. Die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 21. Mai 1884 (Regierungs-
blatt S. 77), soweit sie nicht durch vorstehende Verordnung und durch die
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats vom 17. Dezember
1908, sowie durch die Ministerialverordnung vom 20. März 1908 (Regierungs-
blatt S. 37) in einzelnen Punkten abgeändert oder aufgehoben sind, bleiben
auch ferner in Kraft.
Weimar, den 3. Oktober 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Pereinbarung
der verbündeten Regierungen vom 17. Dezember 1908,
betreffend
Bestimmungen über die Genehmigung, Untersuchung und Revision
der Dampfkessel.
1. Dampfkessel im allgemeinen.
1. Dampfkessel, die in einem Bundesstaat am Verfertigungsorte von einem
hiermit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach § 12
Abs. 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An-
legung von Land= oder von Schiffsdampfkesseln, oder nach Vornahme einer Aus-
besserung gemäß § 13 a. a. O. geprüft und den Vorschriften unter § 12 Abs. 5