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Zentralverband der preußischen Dampflessel- Uberwachungevereine 7 Vertreter
Verein deutscher Ingenieure . 4
Verein deutscher Eisenhüttenleute 4
Verein deutscher Maschinenbauanstalten . . .3
Verband deutscher Dampfkessel-Uberwachungsvereine . .2,,
Schiffsbautechnische Gesellschaft
Technische Hochschulen 1
Versuchs= und Materialprüfungsanstalten . . 2
E— ».... ) Secschtffswerftcn 1
Verein deutscher Schiffswerften 5 b) Flußschiffswersten 1
. . . . 1
1
Verein Hamburger Reeder
Flußschiffsreedereien „
Zentralverband deutscher Industrieller . 2 „
Germanischer Lloyd . Z 1 „
Verein der Fabrikanten landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte 1 „
Verein deutscher Eisen= und Stahlindustrieller . . .1,,
zusammen 33 Vertreter.
II. Bewegliche Dampfkessel.
8. Bewegliche Dampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaat auf
Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestim-
mungen genehmigt worden ist, können in allen anderen Bundesstaaten ohne noch-
malige vorgängige Untersuchung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Unter-
suchung nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
Hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und des Betriebs kommen die polizei-
lichen Vorschriften desjenigen Bundesstaats zur Anwendung, in welchem der Dampf-
kessel benutzt wird.
9. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von überein-
stimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines
Kalenderjahrs hergestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt und durch eine
Urkunde erteilt werden.
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen
Dampfkessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift