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Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehr—
dauer einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel
ist nur dann zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des
Vaters oder aus ähnlichen gewichtigen Gründen aus einem Gebiete des
Deutschen Reichs mit Osterbeginn des Schuljahrs in ein solches mit Herbst-
beginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen, um sie
vor unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden Schule
auf Grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung
die Einweisung in die nächsthöhere Klasse zugebilligt werden.
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist
bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung.
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen:
a) Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor) und
Lehrern der Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines
Regierungskommissars vorgenommen, der auch die Zeugnisse mit zu
vollziehen hat.
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Regierungs-
kommissar zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift
auch den besonderen Auftrag bemerklich zu machen.
Bei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten
kann ein Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des
Ephorats oder Scholarchats als stimmberechtigtes Mitglied der Kom—
mission angehören.
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht früher
als gegen den Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum
obersten Jahreskurs unterziehen.
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils
der zur Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der
Anstalt durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche auch über
etwaige Gesuche um Befreiung von einer der Zulassungsbedingungen
zu entscheiden hat.
c) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch,
Geschichte und Mathematik, ferner