Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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4. 
machen, daß es ein Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der voll- 
ständige Name des Prüflings, sein Geburtstag und -ort, seine Religion 
oder Konfession und der Stand und Wohnort des Vaters anzugeben, 
ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und 
in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese eingetreten, so 
sind entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu machen, der er 
früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß 
auf das Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert aufzu- 
führenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht erlangte Grad des 
Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. Werden die Urteile in 
Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnis anzugeben. 
Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6. 
Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als 
Schüler einer Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, 
gewährt (mit der aus Nr. 5 herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen 
Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in beiden Bundesstaaten überein- 
stimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden Schulgattung verliehen sind. 
Werden in den Bundesstaaten betreffs des Berechtigungsnachweises verschiedene 
Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der weitergehenden Berechtigung 
von der Entschließung der Regierung desjenigen Bundesstaats abhängig, 
in welchem das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird. 
Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne des 
drittletzten Jahrganges (der Obersekunda nach weitverbreiteter Bezeichnung) in 
eine Vollanstalt eines deutschen Bundesstaats eintreten, auf welchen sie weder 
durch die Staatsangehörigkeit noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern 
oder deren Stellvertreter angewiesen sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis 
die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, wenn dem Prüfling seitens 
der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er angehört, die Erlaubnis 
zur Ablegung der Reifeprüfung an jener Anstalt vorher erteilt worden ist. 
Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergl. 
Nr. 38). 
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme 
in eine Vollanstalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem
	        
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