Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Verwaltungsausschuß eine 
öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Lokalblatte an den In- 
haber des Schuldbuches zu erlassen, innerhalb 3 Monaten die Einlage nebst Zinsen zurück- 
zuziehen. Nach Ablauf dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und 
der Inhaber des Schuldbuches sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an 
dem Schuldbuche. 
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der 
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche 
abgeschrieben. 
Kraftloserklärung von Schuldbüchern. 
§ 13. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Schuldbücher richtet sich nach 
den einschlagenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausführung des 
Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Verwaltungs-Grundsätze. 
§ 14. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit welchen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in 
ihren Geschäftsräumen in Gegenwart des Kassierers und des Gegenbuchführers vorgenommen 
werden. Wenn ausnahmsweise ein Geschäft außerhalb der Geschäftsräume vorgenommen werden 
soll, so bedarf es einer schriftlichen darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsausschusses. 
Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt oder 
annimmt oder auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Verwaltungsausschusse festgesetzt 
und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
9# 15. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, sobald sich ein Überschuß gegen den 
zu zahlenden Bedarf zeigt, möglichst in Forderungen angelegt, für die eine sichere Hypothek an 
einem in Deutschland gelegenen Grundstücke besteht oder bestellt wird oder in sicheren Grund- 
schulden an in Deutschland gelegenen Grundstücken. (Vgl. § 1807 Abs. 1 Ziff. 1 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs). 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderat festgesetzt und ist 3 Monate vor dessen 
Eintritt in den in § 6 Abs. 3 dieser Satzungen bezeichneten Blättern einmal bekannt zu machen. 
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich festge- 
gestellten Grundsätzen. (Vgl. § 1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
Summen unter 100 — werden nicht ausgeliehen. Fehlt es an Gelegenheit zu solchen 
Ausleihungen oder erscheint eine solche Art der Ausleihung nach Lage der Umstände nicht rat- 
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