Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Die Einladungen können durch besondere Zuschriften oder durch Rundschreiben 
erlassen werden. 
3. 
Die Abstimmung ist geheim. An ihr nehmen nur die anwesenden Senats- 
mitglieder teil. Das Wahlrecht wird von ihnen in Person durch Stimmzettel 
ohne Unterschrift ausgeübt, die in einer Wahlurne gesammelt werden. Jedes 
Senatsmitglied hat eine Stimme, Stellvertretung ist unzulässig. 
Vor Beginn der Abstimmung ist eine Beratung über die Wahl statthaft. 
4. 
Wählbar als Abgeordneter ist nur ein Mitglied des Senats, welches nach 
§ 3 flgd. des Landtagswahlgesetzes als Landtagsabgeordneter überhaupt wählbar 
ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß nach § 3 in Verbindung mit 8§ 6 
des Gesetzes nur männliche Staatsangehörige wählbar sind, welche das 30. Lebens- 
jahr vollendet haben und das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Großherzogtums 
besitzen. 
5. 
Die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses liegt dem 
Wahlvorstand ob, der aus dem Prorektor und zwei von ihm aus der Zahl der 
Senatsmitglieder bestimmten Beisitzern gebildet wird. 
6. 
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist vom Universitätsamtmann 
ein Protokoll aufzunehmen und am Schlusse des Wahltermins nach Genehmigung 
von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben. 
Aus dem Protokoll müssen die Namen derjenigen Senatsmitglieder ersichtlich 
sein, die ihre Stimme abgegeben haben. 
7. 
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags, nach 
Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel. Die für 
ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem 
Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, die zur Un- 
gültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in Papier ein- 
zuschlagen und als Beilage dem Protokolle beizufügen.
	        
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