Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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1. 
Nach Ausschreibung der allgemeinen Wahlen oder einer Ersatzwahl durch das 
Staatsministerium wird der Tag der Wahl vom Vorsitzenden der Handelskammer 
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, Departement des Innern, bestimmt. 
2. 
Die Wahlhandlung findet in nicht öffentlicher Kammersitzung statt. 
Der Vorsitzende der Handelskammer beruft die Mitglieder durch schriftliche 
Einladung zur Wahlhandlung ein. Die Einladungen sollen so zeitig erfolgen, daß 
sie mindestens 1 Woche vor dem Wahltag den Wahlberechtigten zugegangen sind. 
3. 
Die Abstimmung ist geheim. An ihr nehmen nur die anwesenden Kammer— 
mitglieder teil. Das Wahlrecht wird von ihnen in Person durch Stimmzettel 
ohne Unterschrift ausgeübt, die in einer Wahlurne gesammelt werden. Jedes 
Kammermitglied hat eine Stimme, Stellvertretung ist unzulässig. 
Vor Beginn der Abstimmung ist eine Beratung über die Wahl statthaft. 
4. 
Wählbar als Abgeordneter ist nur ein Mitglied der Handelskammer, welches 
nach § 3 flgd. des Landtagswahlgesetzes als Landtagsabgeordneter überhaupt wähl- 
bar ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß nach § 3 in Verbindung mit 
§ 6 des Gesetzes nur männliche Staatsangehörige wählbar sind, welche das 
30. Lebensjahr vollendet haben und das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Groß- 
herzogtums besitzen. 5 
Die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses liegt dem 
Wahlvorstand ob, der aus dem Vorsitzenden der Handelskammer und zwei von 
ihm aus der Zahl der Kammermitglieder bestimmten Beisitzern gebildet wird. 
6. 
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist vom Syndikus der Handels- 
kammer ein Protokoll aufzunehmen und am Schlusse des Wahltermins nach 
Genehmigung von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben. 
Aus dem Protokoll müssen die Namen derjenigen Kammermitglieder ersichtlich 
sein, die ihre Stimme abgegeben haben.
	        
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