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sam, so können die überschüssigen Gelder entweder zur Anschaffung von sonstigen durch § 1807
Absatz 1 Ziffer 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches und durch landesgesetzliche Vorschriften
(vergl. die Art. 212 und 218 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zur An-
legung von Mündelgeld für geeignet erklärten Werten verwendet oder wenn auch dieses nicht
ratsam erscheint, bei einer durch Landesgesetz nach Maßgabe des § 1808 Bürgerlichen Gesetz-
buches zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank angelegt werden.
Außerdem können solche Gelder, jedoch nur unter Zustimmung des Gemeinderats, auch
bis zu einem Betrage, welcher 20 % des Reservefonds der Sparkasse nicht übersteigt, bei einer
anderen deutschen Bank in laufender Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen, welche mit
längstens einmonatlicher Kündigungsfrist zahlbar sind, angelegt werden.
§ 16.
Nach erfolgter Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderat hat der Ver-
waltungsausschuß eine kurze Übersicht über den Zustand der Sparkasse im hiesigen Lokalblatte
bekannt zu geben.
Verwaltung der Sparkasse.
8 17.
Die Leitung, Beaufsichtigung bezügl. eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Spar-
kasse liegt dem Verwaltungsausschusse ob. Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister,
welcher in Behinderungsfällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vor-
stand und aus vier durch den Gemeinderat aus der Bürgerschaft zu wählenden sachkundigen
Männern, welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann. Die vier Ausschußmit-
glieder werden durch den Vorsitzenden mittels Handschlags verpflichtet und haben dabei strengste
Amtsverschwiegenheit anzugeloben.
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit dem Schluß des Rechnungs-
jahres zwei, die am längsten fungiert haben, aus und werden dafür zwei andere gewählt;
doch sind die Ausscheidenden wieder wählbar. Über das erstmalige Ausscheiden bestimmt das
Los. Wenn die Erbffnung der Sparkasse nicht mit dem Jahresanfang zusammenfällt, so
wirken die erstmals gewählten während des Restes des Jahres der Wahl und das nächst-
folgende volle Jahr.
Die zunächst Ausscheidenden haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen,
während die beiden anderen nur Stellvertreter sind. Den Verwaltungsausschußmitgliedern kann
für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderat festzusetzende Vergütung gewährt werden.
Die Namen sämtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische Zeitung
und das hiesige Lokalblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.