Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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5. 
Die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses liegt dem 
Wahlvorstand ob, der aus dem Vorsitzenden der Handwerkskammer und zwei von 
ihm aus der Zahl der Wahlberechtigten bestimmten Beisitzern gebildet wird. 
6. 
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist vom Sekretär der Handwerks- 
kammer ein Protokoll aufzunehmen und am Schlusse des Wahltermins nach Ge- 
nehmigung von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben. 
Aus dem Protokoll müssen die Namen derjenigen Kammermitglieder und Er- 
satzmänner ersichtlich sein, die ihre Stimme abgegeben haben. 
7.r 
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags, 
nach Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel. Die 
für ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, 
dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, die zur 
Ungültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in Papier ein- 
zuschlagen und als Beilage dem Protokoll beizufügen. 
8. 
Die Wahlhandlung wird geschlossen, sobald die anwesenden Kammermitglie= 
der und Ersatzmänner ihre Stimme abgegeben haben. Der Schluß darf nicht früher 
als eine halbe Stunde nach Eröffnung der Wahlhandlung erfolgen. 
9. 
Als gewählt zum Abgeordneten gilt derjenige, welcher über die Hälfte der ab- 
gegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute Stimmenmehrheit). 
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird sofort in dem- 
selben Wahltermin eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vor- 
genommen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als derjenigen, 
welche in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren Wahl un- 
gültig.
	        
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