Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich darum han— 
delt, wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom Vorsitzen— 
den der Handwerkskammer zu ziehende Los. 
10. 
Nach beendeter Wahl sendet der Vorsitzende das aufgenommene Protokoll nebst 
zugehörigen Akten und Stimmzetteln an das Staatsministerium mit der Anzeige 
ein, ob der Gewählte die Wahl angenommen hat. 
Weimar, den 27. November 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
Wahlordnung 
für die Wahl eines Landtagsabgeordneten 
durch die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Sachsen. 
(121)] IV. In Gemäßheit des § 13 des Landtagswahlgesetzes vom 10. April 1909 
wird folgende Wahlordnung erlassen: 
11 
Nach Ausschreibung der allgemeinen Wahlen oder einer Ersatzwahl durch das 
Staatsministerium wird der Tag der Wahl vom Vorsitzenden der Landwirtschafts- 
kammer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, Departement des Innern, 
bestimmt. 
2 
Die Wahlhandlung findet in nicht öffentlicher Kammersitzung statt. 
Der Vorsitzende der Landwirtschaftskammer beruft die Mitglieder durch schrift- 
liche Einladung zur Wahlhandlung ein. Die Einladungen sollen so zeitig erfolgen, 
daß sie mindestens 1 Woche vor dem Wahltag den Mitgliedern zugegangen sind. 
Wer verhindert ist, der Einladung Folge zu leisten, muß dies sofort dem Vor- 
sitzenden zur Einberufung des Stellvertreters anzeigen.
	        
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