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3.
Die Abstimmung ist geheim. An ihr nehmen nur die anwesenden Wahlbe-
rechtigten teil. Das Wahlrecht wird von ihnen in Person durch Stimmzettel ohne
Unterschrift ausgeübt, die in einer Wahlurne gesammelt werden. Jedes Kammer=
mitglied hat eine Stimme; Stellvertretung ist nur insoweit zulässig, als die ver-
hinderten Mitglieder durch ihren Stellvertreter vertreten werden.
Vor Beginn der Abstimmung ist eine Beratung über die Wahl statthaft.
4.
Wählbar als Abgeordneter ist nur ein Mitglied der Landwirtschaftskammer oder
sein Stellvertreter, wenn sie nach 8 3 flgd. des Landtagswahlgesetzes als Landtags-
abgeordnete überhaupt wählbar sind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß nach
§ 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes nur männliche Staatsangehörige wähl-
bar sind, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben und das Bürgerrecht in einer
Gemeinde des Großherzogtums besitzen.
5.
Die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses liegt dem
Wahlvorstand ob, der aus dem Vorsitzenden der Landwirtschaftskammer und zwei
von ihm aus der Zahl der Wahlberechtigten bestimmten Beisitzern gebildet wird.
6.
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist vom Sekretär ein Protokoll
aufzunehmen und am Schlusse des Wahltermins nach Genehmigung von den Mit-
gliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Aus dem Protokoll müssen die Namen derjenigen Kammermitglieder und Stell-
vertreter ersichtlich sein, die ihre Stimme abgegeben haben.
7.
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags, nach
Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel. Die für
ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem
Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, die zur Un-
gültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in Papier ein-
zuschlagen und als Beilage dem Protokolle beizufügen.
1909 63