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8.
Die Wahlhandlung wird geschlossen, sobald die anwesenden Kammermit-
glieder und Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Der Schluß darf nicht
früher als eine halbe Stunde nach Eröffnung der Wahlhandlung erfolgen.
9.
Als gewählt zum Abgeordneten gilt derjenige, welcher über die Hälfte der ab-
gegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute Stimmenmehrheit).
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird sofort in dem-
selben Wahltermin eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vorge-
nommen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Sitimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als derjenigen,
welche in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren Wahl un-
gültig.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich darum handelt,
wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom Vorsitzenden der
Landwirtschaftskammer zu ziehende Los.
10.
Nach beendeter Wahl sendet der Vorsitzende das aufgenommene Protokoll nebst
zugehörigen Akten und Stimmzetteln an das Staatsministerium mit der Anzeige
ein, ob der Gewählte die Wahl angenommen hat.
Weimar, den 27. November 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Buchdruckerei der Weimarischen Beitung.