411
Die Vorschriften des § 24 Abs. 2, 3 sowie die Vorschriften des § 85
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.
§ 26.
Alle nicht von Amtswegen zu erteilenden Zeugnisse, Ausfertigungen und Zurückbehaltung
Abschriften sind in der Regel erst nach Entrichtung der in der Sache er- zur Jahlung der
wachsenen Kosten, einschließlich der Kosten des zu Grunde liegenden Geschäfts, "
dem Empfangsberechtigten auszuhändigen. Das Gleiche gilt, soweit gericht-
liche Urkunden in Urschrift hinausgegeben werden, von der Aushändigung der
Urschrift.
Nötigenfalls wird über die Aushändigung im Aufsichtsweg entschieden.
8 27.
Soweit in dem Gesetze für den Ansatz einer Gebühr ein Spielraum Wahl desKtosten
innerhalb eines gesetzlichen Mindest- und Höchstbetrags gelassen ist, ist der auent geuer Fisl
Ansatz unter Berücksichtigung des Vermögensinteresses der Beteiligten einerseits M#et, und
und der Mühewaltung des Gerichts andererseits von dem Gerichte nach
freiem Ermessen zu bestimmen.
8 28.
Soweit für den Gebührenansatz der Wert des Gegenstands maßgebend Wertsberechnung.
ist, wird dieser von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt.
8 29.
Für die Wertsberechnung ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend.
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Wert ist nur der Haupt-
gegenstand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertrags-
strafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegen-
stand eines besonderen Geschäfts bilden.
§ 30.
Bei der Berechnung des Werts einer Sache ist nur der gemeine Wert
in Betracht zu ziehen. Der Wert der Sache ist auch dann maßgebend,
wenn deren Besitz den Gegenstand des Geschäfts bildet. Handelt es sich um
den Anteil an einer Sache, so ist nur der Wert dieses Anteils maßgebend.
1909 65