g 33.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den diese für
das Grundstück des Berechtigten hat, und, wenn der Betrag, um welchen sich
der Wert des belasteten Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer
ist, durch diesen Betrag bestimmt.
8 34.
Der Wert eines Miet= oder Pachtrechts wird durch den Betrag des auf
die gesamte Miet= oder Pachtzeit fallenden Zinses und, wenn der fünfund-
zwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, durch diesen Betrag
bestimmt.
Bei unbestimmter Dauer der Miet= oder Pachtzeit wird der dreifache
Betrag, bei landwirtschaftlichen Grundstücken der fünffache Betrag des ein-
jährigen Zinses der Wertsberechnung zu Grunde gelegt. Ist jedoch die Kün-
digung erst für einen späteren Zeitpunkt zulässig, so ist dieser Zeitpunkt
maßgebend.
8 365.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird
nach dem Werte des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des
Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist;
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter
Dauer des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der
Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Bei den auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsansprüchen wird
der Wert des Rechts auf die wiederkehrenden Leistungen, falls nicht der Ge—
samtbetrag der künftigen Bezüge geringer ist, auf den fünffachen Betrag des
einjährigen Bezugs berechnet. Das Gleiche gilt bei den nach den 88 843,
844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 3, 3 a, 7 des Gesetzes,
betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Betriebe von
Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen,
vom 7. Juni 1871 zu entrichtenden Geldrenten.
Kommt jedoch das Recht oder die Geldrente innerhalb eines Jahrs seit
der Fälligkeit der Gebühren in Wegfall, so wird der Wert des Rechts oder
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