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der Rente nur nach dem Werte des einjährigen Bezugs bestimmt und das
Zuvielgezahlte erstattet.
8 36.
Der Wert eines ablösbaren Rechts, das keine Rentenschuld (§ 32) ist,
wird durch den Betrag der Ablösungssumme bestimmt.
– 37.
Für Rechte an Grundstücken ist der Wert des Grundstücks maßgebend,
falls dieser geringer ist als der nach den vorstehenden Bestimmungen sich er-
gebende Wert des Rechts.
8 38.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Wert des Gegen—
stands zu 2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher angenommen.
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr
zusammenhängende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Wert, und
zwar der höhere, maßgebend.
§ 39.
Wertsfestsetzung. Soweit eine Festsetzung des Werts infolge eines Antrags des Kosten-
schuldners oder nach der Natur des Gegenstands erforderlich wird, erfolgt diese
Festsetzung gebührenfrei durch Beschluß des Gerichts. Die Festsetzung kann
von dem Gerichte, das sie getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren
Instanz von Amtswegen geändert werden.
8 40.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Feststellung des Werts
erforderlichen Angaben zu machen. Das Gericht kann auf Antrag oder von
Amtswegen eine Beweisaufnahme anordnen, insbesondere die Einnahme des
Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige.
Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so ist in dem Beschlusse, durch
welchen der Wert festgesetzt wird, über deren Kosten zu entscheiden. Die Kosten
können ganz oder teilweise einem Beteiligten zur Last gelegt werden, der durch
Unterlassung der ihm obliegenden Wertsangabe oder durch unrichtige Werts-
angabe, unbegründetes Bestreiten der Wertsangabe oder unbegründete Be-
schwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat.