Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Insgesamt darf jedoch an Gebühren nicht mehr erhoben werden, als 
für die Beurkundung einer neuen Erklärung oder eines neuen Vertrags unter 
Berücksichtigung der Zusätze und Änderungen zu erheben sein würde. 
8 54a. 
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen werden zwei e anblgun den 
Zehnteile, wenn es sich aber um einen zweiseitigen Vertrag handelt, drei Zehn-Handzeichen. 
teile der im Tarif A bestimmten Gebühr, in den Fällen des § 48 jedoch 
nicht mehr als die dort bestimmten Gebühren erhoben. Die Vorschriften der 
§§ 50, 52 finden entsprechende Anwendung. 
Für die Beglaubigung der zum Schuldbuche der Großherzoglichen Landes- 
kreditkasse einzureichenden Anträge sind im höchsten Satz 3 M zu erheben. 
Dieser Höchstsatz darf auch bei der Beglaubigung der zum Reichsschuld- 
buch einzureichenden Anträge nicht überschritten werden (§ 20 Abs. 4 des 
Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch). 
§ 55. 
Der Mindestbetrag der in den §§ 44 bis 54 bestimmten Gebühren ist 
in allen Fällen 50 Pfennig. 
§ 56. 
Für die Errichtung eines Testaments vor dem Richter werden, wenn Verfügungen von 
der Erblasser diesem eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergibt, Todeswegen. 
daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte, fünf Zehnteile der im Tarif 
A bestimmten Gebühr erhoben. 
In allen anderen Fällen der Errichtung eines Testaments vor dem Richter 
kommt die volle im Tarif A bestimmte Gebühr in Ansatz. 
57. 
Für die amtliche Verwahrung eines Testaments und die Erteilung eines 
Hinterlegungsscheins werden bei der Annahme zur Verwahrung fünf Zehn- 
teile, falls aber das Testament vor dem Richter errichtet ist, nur ein Zehn- 
teil der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
8 58. 
Wird ein in amtliche Verwahrung genommenes Testament auf Antrag 
dem Erblasser zur Einsicht vorgelegt, so wird für die Vorlegung und die 
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