Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

420 
Wiederverwahrung ein Zehnteil der im Tarif A bestimmten Gebühr, minde— 
stens aber 1 Mark erhoben. 
8 59. 
Für den Widerruf eines Testaments oder einer einzelnen in einem Testa— 
ment enthaltenen Verfügung, sowie für die Rückgabe eines Testaments aus 
der amtlichen Verwahrung werden fünf Zehnteile der im Tarif A bestimm— 
ten Gebühr erhoben. Bei gleichzeitigem Widerruf oder gleichzeitiger Rück— 
gabe mehrerer, von demselben Erblasser errichteter Testamente kommt die 
Gebühr nur einmal in Ansatz. 
Wird die Rückgabe unter gleichzeitiger Errichtung oder Überreichung einer 
anderweiten Verfügung von Todeswegen beantragt, so kommt für die Rück— 
gabe des Testaments eine besondere Gebühr nicht in Ansatz. 
8 60. 
Für die Errichtung eines Erbvertrags vor dem Richter wird erhoben: 
1. wenn der Erbvertrag mündlich erklärt wird, das Zweifache, 
2. wenn eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, daß die Schrift 
den Erbvertrag enthalte, das Einfache der im Tarif A bestimmten 
Gebühr. 
Die Vorschriften der 88 57 bis 59 finden entsprechende Anwendung. 
Wird ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde 
verbunden, so findet die Vorschrift in 8 50 Abs. 1 Anwendung. 
Im Falle der Verbindung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrage 
kommt jedoch, insoweit beide denselben Gegenstand betreffen, nur die doppelte 
Gebühr des Tarifs A in Ansatz. 
8 6I. 
Die in den 88 56 bis 60 für Verfügungen von Todeswegen bestimm- 
ten Gebühren sind nach dem Werte des Vermögens des Verfügenden, soweit 
es von der Verfügung betroffen wird, zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren 
zu berechnen. 
Der Gebührenberechnung sind in der Regel die Angaben des Verfügen- 
den über den Wert des Gegenstands zu Grunde zu legen. Stellt sich heraus, 
daß infolgedessen die Gebühren zu niedrig angesetzt worden sind, so findet 
eine Nachforderung auch noch nach Ablauf der in § 5 bestimmten Frist statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.