Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Beurkundung in 
Generalversamm- 
lungen u. dal. 
Bescheinigungen. 
Abnahme von Ei- 
Bei Stiftungen, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke ge- 
widmet sind, kann das Staatsministerium eine Ermäßigung der Gebühr ein- 
treten lassen oder gänzliche Gebührenfreiheit gewähren. 
Die in Abs. 1 bestimmte Gebühr kommt auch für die Beurkundung der 
Errichtung eines Familienfideikommisses in Ansatz. 
8 65. 
Für die gerichtliche Beurkundung der Verhandlung und Beschlußfassung 
in der Versammlung einer Genossenschaft, Gesellschaft oder eines Vereins wird 
das Zweifache der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche 
Gebühr wird auch erhoben für die Beurkundung der Beschlüsse des Ausfsichts- 
rats oder eines anderen Organs der Vereinigung. 
Bei der Gebührenberechnung ist, sofern ein bestimmter Geldwert nicht 
erhellt, der Wert des Gegenstands zu 20000 Mark, ausnahmsweise niedriger 
oder höher, jedoch nicht unter 1000 Mark anzunehmen. 
Die Bestimmungen der §§ 50, 51 finden entsprechende Anwendung. 
Der Gesamtbetrag der Gebühren für die Beurkundung der Verhandlung und 
Beschlußfassung einer Versammlung darf 300 Mark nicht übersteigen. 
Bei Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen, die ausschließlich 
gemeinnützigen Zwecken dienen, kann das Gericht eine Ermäßigung der in 
Abs. 1 bestimmten Gebühren bis auf die Hälfte eintreten lassen. 
8 66. 
Die volle im Tarif A bestimmte Gebühr, wird, soweit nicht besondere 
den. ernehmung Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind, erhoben: 
von Zeugen und 
Sachverständigen. 
1. für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhält- 
nisse, die das Gericht selbst wahrgenommen hat, sowie für die gericht- 
liche Beurkundung tatsächlicher Verhältnisse und offenkundiger Tatsachen 
und Verhältnisse; 
2. für die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eidesstatt, vor- 
behältlich der Bestimmung in § 89 Abs. 2; 
3. für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines 
behördlichen Verfahrens.
	        
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