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bei einem Betrage bis 20000 Mark einschl. 6 Mark
7 5 « „ 50000 „ „ 7 „
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Die Gebühr für Aufnahme eines Wechselprotestes ist auchd daun in An-
satz zu bringen, wenn der Protestbeamte zwecks einer Protesterhebung die
Person, gegen welche der Wechsel zu protestieren war, aufgesucht, die Er-
hebung des Wechselprotestes sich aber durch Zahlung oder in anderer Weise
erledigt hat. Auf die Aufnahme von Scheckprotesten findet diese Vorschrift
entsprechende Anwendung.
Die Gebühr erhöht sich für jeden Weg, der zwecks Nachfrage nach dem
Geschäftslokal oder der Wohnung bei der Polizeibehörde des Orts unter-
nommen werden muß (Art. 91 Abs. 3 Schlußsatz der Wechselordnung, § 16
Abs. 2 des Scheckgesetzes) oder behufs Aufsuchung einer Notadresse oder Auf-
nahme einer Interventionserklärung sich nötig macht, um zwei Zehnteile der
in Abs. 1 bestimmten Sätze, mindestens aber um 50 Pfennig.
8 70.
Beglaubi r ie « · . ·
von-Näh äsftttxg Für die Beglaubigung einer von einer Privatperson gefertigten Abschrift
und Auszügen. wird von jeder angefangenen Seite der Abschrift eine Gebühr von 10 Pfennig,
mindestens aber 50 Pfennig erhoben.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für auszugsweise Abschriften.
8 7I.
Sicherstellung d ir di « « - ' '
Zeitttkserzfne ätzkcher Für die Beurkundung behufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine
Pinerivaturkunde Privaturkunde vorgelegt worden ist (Art. 43 des Ausführungsgesetzes zum
Vergelest worden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), werden drei
Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben.
8 72.
Zuschlagsaebuhr Die sämtlichen in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren werden um
sur orn Fall der ein Vierteil erhöht, wenn bei der Beurkundung ein Dolmetscher hinzugezogen
Dolmetschers zu wird. Das Gleiche gilt, wenn die Zuziehung eines Dolmetschers aus dem
der Beurkundung.
Grund unterbleibt, weil der Richter der fremden Sprache mächtig ist.