Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr bleibt außer Ansatz, wenn 
der Dolmetscher deshalb zugezogen wird, weil ein Beteiligter stumm oder am 
Sprechen verhindert ist. 
Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Zuschlagsgebühr, sowie der durch 
die Zuziehung des Dolmetschers entstandenen Auslagen ist ausschließlich der 
Beteiligte, der die Zuziehung des Dolmetschers oder die Verhandlung in der 
fremden Sprache veranlaßt hat. 
Für die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr besteht eine Vorschußpflicht 
in gleichem Maße, wie für bare Auslagen. 
g 73. 
Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das Ergebnislose 
Gericht darüber mit den Beteiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehnteile Verhandlungen. 
der für die Beurkundung bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von 20 
Mark erhoben. 
8 74. 
Gebühren werden nicht erhoben: Gebührenfreie 
» « . Beurkundungen. 
1. für das dem Reichsfiskus, dem Großherzoglichen Fiskus (landschaftli- 
chen Fiskus, Kammerfiskus, Kronfiskus) oder einer Großherzoglichen 
Staatsanstalt zu erteilende gerichtliche Empfangsbekenntnis eines 
Gläubigers; 
2. für die Beurkundung von Dienst-, Pacht-, Miet= oder Werkverträgen 
mit dem Großherzoglichen Fiskus oder einer Großherzoglichen Staats- 
anstalt oder mit einer juristischen Person, der nach § 13 Nr. 4, 5 
Gebührenfreiheit zusteht, einschließlich der Beurkundung der Unterwer- 
fung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, sowie für die Beurkun- 
dung nachträglicher ergänzender oder abändernder Bestimmungen zu 
einem solchen Vertrage; 
3. für die Abnahme der Versicherung an Eidesstatt in den Fällen des 
§ 67 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
	        
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