Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Dritter Abschnitt. 
Registerführung. 
8 76. 
Handelsregister. Für die Eintragungen in das Handelsregister werden folgende Gebühren 
1. Eintragungen. erhoben: 
1. Bei Einzelkaufleuten: 
a) für die Eintragung der Firma, 
wenn der Jahresertrag des Handelsgeschäfts den Be- 
trag von 1500 Mark nicht übersteigt 10 Mark; 
bei einem Ertrag über 1500 Mark bis einschlißlich 
4000 Mark 20 Mark; 
bei einem Ertrag über 4000 Mark bis einschließlich 
10000 Mark 30 Mark; 
bei einem Ertrag über 10 000 Mark bis tnschi hih 
20000 Marr .. . ...«50-Mark-;- 
bei einem Ertrag über 20000 Mart . . . . 100 Mark; 
b) für jede spätere Eintragung die Hälfte der Sätze unter a. 
2. Bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Versicherungs- 
vereinen auf Gegenseitigkeit, sowie bei den handeltreibenden juristischen 
Personen, deren Eintragung nach § 33 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
zu erfolgen hat: 
a) für die Eintragung der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen 
Person das Zweifache der Sätze unter Nr. 1 aj 
b) für jede spätere Eintragung die Sätze unter Nr. 1 a. 
In den Fällen unter Nr. 1, 2 gilt als Jahresertrag des Handelsge- 
schäfts der Ertrag, der nach Art und Umfang des Geschäfts für das nächste 
Jahr zu erwarten ist, bei Löschungen der Ertrag, der im letzten Jahr erzielt 
worden ist. Bei Bemessung des Ertrags entscheidet das Gericht unter Wür- 
digung aller Umstände, insbesondere der etwa von den Beteiligten beigebrach- 
ten Unterlagen, nach freiem Ermessen. 
3. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung:
	        
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