Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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stimmte Summe auf die Anzahl der geeigneten Bewerber verteilt. Die Prämien sind auf die 
volle Mark abzurunden und dürfen im einzelnen 20 Mark nicht übersteigen. 
Die mit einzureichenden Sparbücher werden den Sparern nach Gutschrift der Prämien 
zurückgegeben. 
§ 27. 
Diese Satzungen sowie Abänderungen und Nachträge zu denselben bedürfen der Begut- 
achtung des Bezirksausschusses und der Genehmigung Großherzoglichen Staatsministeriums, 
Departement des Innern. 
§ 28. 
Die Satzungen treten 3 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
  
11)] III. Dem Verein 
„Rabatt-Sparverein Jena“ 
ist in Gemäßheit des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 19. Januar 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
12!) !IV. Mit Höchster Genehmigung ist das Amt des Enteignungskommissars 
für die Enteignung von Grundbesitz für den Ausbau des II. Gleises auf der inner- 
halb des Großherzogtums liegenden Strecke zwischen Gera (Reuß) und dem Bahn- 
hof Wünschendorf an der Eisenbahnlinie Gera-Weischlitz dem Großherzogl. Ober- 
-amtsrichter Justizrat Starke in Weida übertragen worden. 
Weimar, den 22. Januar 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen.
	        
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