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Das Zweifache der im Tarife B bestimmten Gebühr ist nach Zulassung
des Antrags von dem Antragsteller als Vorschuß einzuzahlen.
Für die in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren haften die Erben
als Gesamtschuldner.
§ 94.
Die Vorschriften des § 93 finden auf die Auseinandersetzung in An-
sehung des Gesamtguts nach der Beendigung einer ehelichen oder einer fort-
gesetzten Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung.
8 95.
Fünf Zehnteile der im Tarife B bestimmten Gebühr werden erhoben: Sonstige Verrich-
1. für die Entgegennahme der nach den Vorschriften des Bürgerlichen tungen 905h Nach-
Gesetzbuchs dem Nachlaßgerichte gegenüber abzugebenden Erklärungen
und Anzeigen, einschließlich der Beurkundung und der Mitteilung an die
Beteiligten;
2. für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich der Anordnung
wegen Aufnahme des Inventars durch eine zuständige Behörde oder
einen zuständigen Beamten;
3. für die Abhaltung des Termins zur Leistung des in § 2006 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarungseids;
4. für die Bestimmung oder die Verlängerung einer Frist durch das Nach-
laßgericht;
5. für die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder
Mitvollstreckers, für das Außerkraftsetzen der über deren Verwaltung
letztwillig vom Erblasser getroffenen Anordnungen, sowie für die Ent-
scheidung bei Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Testamentsvoll-
streckern.
Soweit die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Verbindung mit einem
in diesem Abschnitte behandelten Verfahren stattfinden, wird für sie eine be-
sondere Gebühr nicht erhoben.
§ 96. 1
Für die Entgegennahme der Anmeldung von Nachlaßforderungen (§ 2061
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) werden fünf Zehnteile der im Tarife B bestimmten
Gebühr von dem Gesamtbetrage der augemeldeten Forderungen erhoben.