Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Das Zweifache der im Tarife B bestimmten Gebühr ist nach Zulassung 
des Antrags von dem Antragsteller als Vorschuß einzuzahlen. 
Für die in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren haften die Erben 
als Gesamtschuldner. 
§ 94. 
Die Vorschriften des § 93 finden auf die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesamtguts nach der Beendigung einer ehelichen oder einer fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. 
8 95. 
Fünf Zehnteile der im Tarife B bestimmten Gebühr werden erhoben: Sonstige Verrich- 
1. für die Entgegennahme der nach den Vorschriften des Bürgerlichen tungen 905h Nach- 
Gesetzbuchs dem Nachlaßgerichte gegenüber abzugebenden Erklärungen 
und Anzeigen, einschließlich der Beurkundung und der Mitteilung an die 
Beteiligten; 
2. für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich der Anordnung 
wegen Aufnahme des Inventars durch eine zuständige Behörde oder 
einen zuständigen Beamten; 
3. für die Abhaltung des Termins zur Leistung des in § 2006 des Bür- 
gerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarungseids; 
4. für die Bestimmung oder die Verlängerung einer Frist durch das Nach- 
laßgericht; 
5. für die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder 
Mitvollstreckers, für das Außerkraftsetzen der über deren Verwaltung 
letztwillig vom Erblasser getroffenen Anordnungen, sowie für die Ent- 
scheidung bei Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Testamentsvoll- 
streckern. 
Soweit die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Verbindung mit einem 
in diesem Abschnitte behandelten Verfahren stattfinden, wird für sie eine be- 
sondere Gebühr nicht erhoben. 
§ 96. 1 
Für die Entgegennahme der Anmeldung von Nachlaßforderungen (§ 2061 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) werden fünf Zehnteile der im Tarife B bestimmten 
Gebühr von dem Gesamtbetrage der augemeldeten Forderungen erhoben.
	        
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