verteilt. Wird die Teilung des Nachlasses eines Ehegatten, der in Güter-
gemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ver-
bunden, so wird bei Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der Wert
der gütergemeinschaftlichen Masse nur zu dem Bruchteil in Ansatz gebracht,
der dem überlebenden Ehegatten zusteht.
Wird bei der Erteilung eines Erbscheins dem Nachlaßgerichte glaubhaft
gemacht, daß der Erbschein nur zur Verfügung über bestimmte Nachlaßgegen-
stände gebraucht werden soll, so wird die in § 89 bestimmte Gebühr nur
nach dem Werte der Gegenstände, über die verfügt werden soll, berechnet; ein
Abzug der Schulden findet hierbei nicht statt. Wird demnächst die Erteilung
einer Ausfertigung oder einer Abschrift des Erbscheins für einen weitergehenden
Gebrauch beantragt, so hat der Antragsteller die nach dem Werte des reinen
Nachlasses oder Erbteils berechnete Gebühr des § 89 unter Abzug der bereits
gezahlten Gebühr nachzuentrichten. Das Staatsministerium ist ermächtigt,
Vorschriften zu erlassen, um zu verhüten, daß ein nur zur Verfügung über
einzelne bestimmte Nachlaßgegenstände bestimmter Erbschein zu weiteren Zwecken
verwendet wird.
8 100.
Sind bei einem unter diesen Abschnitt fallenden Verfahren Personen be—
teiligt, für die eine Vormundschaft oder eine dem 8 104 unterfallende Pfleg—
schaft oder Beistandschaft besteht, so dürfen diesen für alle Verhandlungen
und Verfügungen, die vom Nachlaßgerichte behufs Sicherung, Verwaltung
oder Beaufsichtigung des dem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher
Gewalt stehenden Kind angefallenen Vermögens vorgenommen oder erlassen
werden, neben den in den §§ 101 bis 104 bestimmten Gebühren nur bare
Auslagen sowie die Kosten eines etwa aufgenommenen Vermögensverzeichnisses
angesetzt werden. Ebenso dürfen Gebühren nach den §§ 89, 93 den in
Satz 1 bezeichneten Personen nicht angesetzt werden, soweit es sich um den
Nachlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen handelt, durch dessen
Tod die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nötig geworden ist.
Sind an dem Verfahren neben einer in Abs. 1 bezeichneten Person
noch andere Personen beteiligt, so haben diese die nach den Vorschriften des
§ 99 berechneten Gebühren nach dem Verhältnisse ihres Anteils zu entrichten.
1909 68
435
Gebührenfreiheit
in Nachlaßsfachen.