Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

verteilt. Wird die Teilung des Nachlasses eines Ehegatten, der in Güter- 
gemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ver- 
bunden, so wird bei Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der Wert 
der gütergemeinschaftlichen Masse nur zu dem Bruchteil in Ansatz gebracht, 
der dem überlebenden Ehegatten zusteht. 
Wird bei der Erteilung eines Erbscheins dem Nachlaßgerichte glaubhaft 
gemacht, daß der Erbschein nur zur Verfügung über bestimmte Nachlaßgegen- 
stände gebraucht werden soll, so wird die in § 89 bestimmte Gebühr nur 
nach dem Werte der Gegenstände, über die verfügt werden soll, berechnet; ein 
Abzug der Schulden findet hierbei nicht statt. Wird demnächst die Erteilung 
einer Ausfertigung oder einer Abschrift des Erbscheins für einen weitergehenden 
Gebrauch beantragt, so hat der Antragsteller die nach dem Werte des reinen 
Nachlasses oder Erbteils berechnete Gebühr des § 89 unter Abzug der bereits 
gezahlten Gebühr nachzuentrichten. Das Staatsministerium ist ermächtigt, 
Vorschriften zu erlassen, um zu verhüten, daß ein nur zur Verfügung über 
einzelne bestimmte Nachlaßgegenstände bestimmter Erbschein zu weiteren Zwecken 
verwendet wird. 
8 100. 
Sind bei einem unter diesen Abschnitt fallenden Verfahren Personen be— 
teiligt, für die eine Vormundschaft oder eine dem 8 104 unterfallende Pfleg— 
schaft oder Beistandschaft besteht, so dürfen diesen für alle Verhandlungen 
und Verfügungen, die vom Nachlaßgerichte behufs Sicherung, Verwaltung 
oder Beaufsichtigung des dem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher 
Gewalt stehenden Kind angefallenen Vermögens vorgenommen oder erlassen 
werden, neben den in den §§ 101 bis 104 bestimmten Gebühren nur bare 
Auslagen sowie die Kosten eines etwa aufgenommenen Vermögensverzeichnisses 
angesetzt werden. Ebenso dürfen Gebühren nach den §§ 89, 93 den in 
Satz 1 bezeichneten Personen nicht angesetzt werden, soweit es sich um den 
Nachlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen handelt, durch dessen 
Tod die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nötig geworden ist. 
Sind an dem Verfahren neben einer in Abs. 1 bezeichneten Person 
noch andere Personen beteiligt, so haben diese die nach den Vorschriften des 
§ 99 berechneten Gebühren nach dem Verhältnisse ihres Anteils zu entrichten. 
1909 68 
435 
Gebührenfreiheit 
in Nachlaßsfachen.
	        
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