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Fünfter Abschnitt.
Vormundschaftssachen.
8 101.
d Veansfsichtigung Bei Vormundschaften ist für die gesamte auf die Vormundschaft be-
derei ten o zügliche Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts von je 400 Mark des Mündel-
runs. vermögens eine Gebühr von 1 Mark zu erheben.
Für die Berechnung der Gebühr ist der bei Beendigung der Vormund-
schaft sich ergebende Stand des Mündelvermögens nach Abzug der Schulden
maßgebend.
Die vorstehend bestimmte Gebühr wird im Falle wiederholter Vormund-
schaft über dieselbe Person nur einmal erhoben.
8 102.
Mechnungslegung Außer der in § 101 bestimmten Gebühr wird, soweit über die Ver-
waltung des Mündelvermögens dem Vormnndschaftsgerichte Rechnung zu
legen ist, für jedes Rechnungsjahr von je 400 Mark des Vermögens eine
Gebühr von 10 Pfennig erhoben. Dabei wird das bei Beginn der Verwal-
tung laufende sowie das bei Beendigung der Verwaltung angefangene Rech-
nungsjahr voll gerechnet. Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand
des Mündelvermögens am Schlusse des Rechnungsjahrs nach Abzug der
Schulden maßgebend.
Ist der Vormund von der Verpflichtung zur Rechnungslegung ent-
bunden, so werden für das mit der Einreichung der Vermögensübersicht ver-
bundene Verfahren (§ 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) drei Zehnteile der
in Abs. 1 bestimmten Gebühren erhoben.
Neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr dürfen, falls zur Prüfung
der Rechnung ein Rechnungsverständiger zugezogen wird, besondere Rechnungs-
gebühren dem Mündel nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn der in der
Rechnung nachgewiesene Betrag der Einnahme die Summe von 300 Mark
übersteigt oder im Falle des Abs. 2 die Vermögensübersicht einen reinen
Vermögensbestand nach Abzug der Schulden von mindestens 15000 Mark
ergibt.