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8 103.
Die Vorschriften der 88 101, 102 finden auch im Falle der vorläufigen ante Vor-
Vormundschaft Anwendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf
Grund der erfolgten Entmündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die
vorläufige und die endgültige Vormundschaft als ein Verfahren.
8 104.
Die Vorschriften der §§ 101, 102 finden ferner entsprechende An= pPflegschaft oder
wendung, wenn ein Pfleger zur Besorgung aller Angelegenheiten oder eines be-Beistan#schaft für
stimmten Kreises von Angelegenheiten bestellt oder der Mutter, der die elterliche gimmten Kretsvon
Gewalt zusteht, für alle Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von An-
gelegenheiten ein Beistand bestellt wird. Bei der Berechnung der Gebühr bleibt
der Teil des Vermögens außer Betracht, auf welchen sich das Amt des Pfle-
gers oder Beistands nicht erstreckt.
Wird die Angabe des Vermögens von dem Inhaber der elterlichen Ge-
walt verweigert, so hat das Vormundschaftsgericht nach freiem Ermessen den
Betrag des Vermögens festzusetzen.
8 105.
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften v—
und Beistandschaften wird für die gesamte auf die Pflegschaft oder Beistand— einelne y Angrle-
schaft bezügliche Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts nach dem Werte des süge Fürforge im
Gegenstands die im Tarife B bestimmte Gebühr erhoben. Ginzelsalle.
Die gleiche Gebühr wird, soweit sich nicht aus 8 108 ein anderes er-
gibt, erhoben, wenn eine Fürsorge für ein unter elterlicher Gewalt stehendes
Kind in anderer Weise als durch Anordnung einer Pflegschaft oder Beistand-
schaft nötig wird, insbesondere im Falle der Genehmigung eines Rechts-
geschäfts oder im Fall einer Verfügung nach den §§ 112, 1631, 1635, 1636,
1645, 1665, 1677, 2282 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8 106.
Der Gesamtbetrag der nach den §§ 104, 105 zu erhebenden Gebühren
darf für einen Mündel, Pflegebefohlenen oder ein unter elterlicher Gewalt
stehendes Kind den Betrag nicht übersteigen, der nach § 101 im Fall einer
Vormundschaft zu erheben ist.
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