Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 103. 
Die Vorschriften der 88 101, 102 finden auch im Falle der vorläufigen ante Vor- 
Vormundschaft Anwendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf 
Grund der erfolgten Entmündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die 
vorläufige und die endgültige Vormundschaft als ein Verfahren. 
8 104. 
Die Vorschriften der §§ 101, 102 finden ferner entsprechende An= pPflegschaft oder 
wendung, wenn ein Pfleger zur Besorgung aller Angelegenheiten oder eines be-Beistan#schaft für 
stimmten Kreises von Angelegenheiten bestellt oder der Mutter, der die elterliche gimmten Kretsvon 
Gewalt zusteht, für alle Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von An- 
gelegenheiten ein Beistand bestellt wird. Bei der Berechnung der Gebühr bleibt 
der Teil des Vermögens außer Betracht, auf welchen sich das Amt des Pfle- 
gers oder Beistands nicht erstreckt. 
Wird die Angabe des Vermögens von dem Inhaber der elterlichen Ge- 
walt verweigert, so hat das Vormundschaftsgericht nach freiem Ermessen den 
Betrag des Vermögens festzusetzen. 
8 105. 
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften v— 
und Beistandschaften wird für die gesamte auf die Pflegschaft oder Beistand— einelne y Angrle- 
schaft bezügliche Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts nach dem Werte des süge Fürforge im 
Gegenstands die im Tarife B bestimmte Gebühr erhoben. Ginzelsalle. 
Die gleiche Gebühr wird, soweit sich nicht aus 8 108 ein anderes er- 
gibt, erhoben, wenn eine Fürsorge für ein unter elterlicher Gewalt stehendes 
Kind in anderer Weise als durch Anordnung einer Pflegschaft oder Beistand- 
schaft nötig wird, insbesondere im Falle der Genehmigung eines Rechts- 
geschäfts oder im Fall einer Verfügung nach den §§ 112, 1631, 1635, 1636, 
1645, 1665, 1677, 2282 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
8 106. 
Der Gesamtbetrag der nach den §§ 104, 105 zu erhebenden Gebühren 
darf für einen Mündel, Pflegebefohlenen oder ein unter elterlicher Gewalt 
stehendes Kind den Betrag nicht übersteigen, der nach § 101 im Fall einer 
Vormundschaft zu erheben ist. 
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