Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Sechster Abschnitt. 
Personenstand. 
8 114. 
Für die Entgegennahme oder Aufnahme der in dem 8 1577 Abs. 2, 3 Ermgerüber 
und dem § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über namen. 
den Familiennamen (§§ 192, 193 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch) durch das Amtsgericht und für das daran sich anschließende Ver- 
fahren wird ein Zehnteil der in dem § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes 
bestimmten Gebühr erhoben. 
8 116. 
Drei Zehnteile der in dem § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes be= Aufsichtsführung 
stimmten Gebühr werden erhoben für die Entscheidung des Amtsgerichts, durdh beamten. 
welche der Antrag eines Beteiligten, den Standesbeamten nach § 11 Absl. 3 
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstands vom 6. Februar 
1875 zur Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten, zurückgewiesen wird. 
Die gleiche Gebühr wird erhoben für die Entscheidungen des Amtszgerichts, 
durch welche der Antrag eines Beteiligten auf Berichtigung einer Eintragung 
in dem Standesamtsregister (§ 66 Abs. 2 Satz 2 des angezogenen Gesetzes) 
abgelehnt oder der Antrag eines Beteiligten auf Abänderung einer Verfügung 
des Standesbeamten, die gemäß § 68 Abs. 3 des angezogenen Gesetzes Geld- 
strafen androht oder ausspricht, zurückgewiesen wird. 
8 116. 
Für die den Amtsgerichten als den Aufsichtsbehörden über die Standes- 
beamten obliegenden Verrichtungen und Entschließungen werden Gebühren nicht 
erhoben. 
Siebenter Abschnitt. 
Übereignungs= und Hypothekensachen. 
§ 117. 
Für die gerichtliche Ubereignung eines Grundstücks wird eine Gebühr in ereignangeen 
Höhe von eins vom Hundert des Werts des Grundstücks erhoben.
	        
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