Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Liegen die Grundstücke in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, so wird die 
Gebühr bei dem Amtsgericht erhoben, das die erste Übereignung vorgenommen 
hat. Bei den anderen Amtsgerichten werden nur die Auslagen berechnet. 
Grundstücke, die außerhalb des Gebiets des Großherzogtums liegen, bleiben 
außer Betracht. 
8 121. 
Erfolgt die Übereignung auf Grund eines im Zwangsversteigerungsver— 
fahren erteilten Zuschlags, so ist der Berechnung der Übereignungsgebühr das 
Gebot zu Grunde zu legen, für welches der Zuschlag erteilt ist, unter Hin— 
zurechnung des Werts der nicht erlöschenden Rechte. 
Sind bei der Zwangsversteigerung eines Bruchteils eines Grundstücks 
vom Ersteher Rechte mit zu übernehmen, die sich auf das ganze Grundstück 
erstrecken, so kommt von deren Werte nur der Teil in Zurechnung, der auf 
den versteigerten Bruchteil nach dem Verhältnisse des Werts des ganzen Grund- 
stücks entfällt. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung bei der Ver- 
steigerung eines von mehreren mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücken. 
Ist das erzielte Gebot unverhältnismäßig niedrig, so hat das Gericht 
einen angemessenen Betrag zu bestimmen, der der Gebührenberechnung zu 
Grunde zu legen ist. Der Betrag darf die in den Versteigerungsbedingungen 
angegebene Würderungssumme nicht übersteigen. Vor der Entscheidung ist der 
Kostenschuldner zu hören. 
Wird bei der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung einer Gemeinschaft 
das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter zugeschlagen, so bleibt bei 
der Berechnung der Ubereignungsgebühr der Teilbetrag außer Ansatz, der auf 
den Ersteher nach dem Verhältnisse seiner Anteilsberechtigung entfällt. 
122. 
Erwerben mehrere gemeinschaftlich zu gesamter Hand das Eigentum an Gebührenberech= 
einem Grundstücke, das bisher im Alleineigentume des einen der Gemeinschafter naung in b esonde— 
stand, so ist die in 8 117 bestimmte Gebühr von dem anteiligen Betrag in 
Ansatz zu bringen, der von dem Wert oder dem Kaufpreise des ganzen Grund- 
stücks nach Verhältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter auf die neu 
eingetretenen Eigentümer entfällt. 
1909 69
	        
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