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Treten während der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu dem Vermögen
einer Gemeinschaft zu gesamter Hand Änderungen in der Person der Gemein—
schafter ein, so kommt die in 8 117 bestimmte Gebühr von dem anteiligen
Betrag in Ansatz, der von dem Wert oder dem Kaufpreise des ganzen Grund—
stücks nach Verhältnis der Anteilsberechtigung der Gemeinschafter auf den aus—
geschiedenen Gemeinschafter entfällt.
Wird das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter oder einem
seiner Erben, der zu ihm in dem in § 118 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Verhält-
nisse steht, zu Alleineigentum überlassen, so bleibt bei der Berechnung der in
§ 117 bestimmten Gebühr von dem Wert oder dem Kaufpreise des Grund-
stücks der Teilbetrag außer Ansatz, der nach Verhältnis der Anteilsberechtigung
der Gemeinschafter auf den nunmehrigen Alleineigentümer entfällt. Das
Gleiche gilt, wenn das Alleineigentum kraft Gesetzes einem der bisherigen Ge-
meinschafter zufällt.
Geht ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum nach Bruchteilen
in ein gemeinschaftliches Eigentum zu gesamter Hand über, so kommen dafür
Gebühren nach § 133, im umgekehrten Falle Gebühren nach § 136 in Ansatz.
Für die Vormerkung vertragsmäßiger Beschränkungen einzelner Ge-
meinschafter in der Vertretungsbefugnis, sowie für die Löschung solcher Be-
schränkungen kommen neben den in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren
Gebühren nach §§ 133, 136 besonders in Ansatz.
Soweit der Gebührenansatz nach § 123 Platz greift, bleiben die Vor-
schriften dieses Paragraphen (Abs. 1 bis 5) außer Anwendung.
123.
Erwirbt eine offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma das Eigentum
an einem Grundstücke, so wird für die Überschreibung des Grundstücks auf
die Firma der Gesellschaft in allen Fällen die volle in § 117 bestimmte Ge-
bühr von dem Wert oder dem Kaufpreise des ganzen Grundstücks, außerdem
aber alle 30 Jahre eine Zuschlagsgebühr in Höhe von fünf Zehnteilen dieser
Gebühr erhoben. Für die Berechnung der Zuschlagsgebühr ist der jeweilige
Wert des Grundstücks maßgebend. Die Zuschlagsgebühr wird zum ersten
Male 30 Jahre nach erfolgter gerichtlicher Ubereignung und sodann weiter
von 30 zu 30 Jahren fällig. Dies gilt auch dann, wenn die gerichtliche