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Verfahrens werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes, mindestens aber 1 Mark, erhoben.
8 146.
aderenertogen Die in diesem Abschnitte für Grundstücke gegebenen Vorschriften finden
dige Serechtig- entsprechende Anwendung auf das Bergwerkseigentum und auf andere Rechte,
die gleich den Grundstücken Gegenstand einer Hypothek sein können (§ 155
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche).
Für die erste Anlegung eines Hypothekenfoliums für ein Recht der in
Abs. 1 bezeichneten Art werden drei Zehnteile der im Tarife B bestimmten
Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt für die erste Anlegung eines besonderen
Foliums für die Rechte des Eigentümers an Erbpacht= und Laßgütern.
8 146.
fahlusgebotsver- Für ein auf dem Gebiete des Übereignungs= und Hypothekenwesens zu
erlassendes Aufgebotsverfahren, für welches gemäß § 12 des Ausführungsge-
setzes zur Zivilprozeßordnung und zur Konkursordnung vom 8. April 1899
die landesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft bleiben, werden zwei Zehnteile
der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
8 147.
Gebühreufreie Gebühren werden in den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten
Angelegenheiten.
nicht erhoben:
1. für die gerichtlichen Handlungen, die durch ein Enteignungsverfahren
veranlaßt sind;
2. für gerichtliche Handlungen, die den Erwerb von Grundstücken oder
Grundstücksteilen durch Gemeinden zur Herstellung von Wegen, Plätzen
oder anderen dem öffentlichen Verkehre dienenden Anlagen betreffen, so-
wie für die zu gleichem Zweck erfolgende Teilung von Gemeinde-
grundstücken.
8 148.
Für die in einem Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungsver-
fahren vom Vollstreckungsgerichte veranlaßte Tätigkeit der Unterpfandsbehörde
werden Gebühren nicht erhoben. Jedoch kommen im Zwangsversteigerungs-