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hat jeder Miteigentümer den Gebührenbetrag zu entrichten, der auf seinen An-
teil entfallen würde, wenn die Gesamtgebühr nach dem für ihn maßgebenden
Gebührensatze zu berechnen wäre.
152.
Im Falle des Austausches eines Grundstücks oder mehrerer Grundstücke
gegen ein oder mehrere andere Grundstücke wird die Gebühr nur einmal nach
dem Werte des einen Tauschgegenstands und bei verschiedenem Werte der
beiden Tauschgegenstände nach dem höheren Werte berechnet.
Schuldner der Gebühr ist der Erwerber des höher bewerteten Tausch-
gegenstands. Neben ihm haftet bis zu dem Betrage, der nach dem Werte
des anderen Tauschgegenstands zu erheben gewesen wäre, dessen Erwerber als
Gesamtschuldner.
Liegen die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken, so wird
die Gebühr bei dem Grundbuchamt erhoben, das die erste Eintragung vor-
nimmt. Bei den anderen Grundbuchämtern werden nur die Auslagen berechnet.
Grundstücke, die außerhalb des Gebiets des Großherzogtums liegen, bleiben
außer Betracht.
8 153.
Erfolgt die Eintragung des Eigentümers auf Grund eines im Zwangs-
versteigerungsverfahren erteilten Zuschlags, so ist der Berechnung der Gebühr
das Gebot zu Grunde zu legen, für welches der Zuschlag erteilt ist, unter
Hinzurechnung des Werts der nicht erlöschenden Rechte.
Sind bei der Zwangsversteigerung eines Bruchteils eines Grundstücks
vom Ersteher Rechte mit zu übernehmen, die sich auf das ganze Grundstück
erstrecken, so kommt von deren Werte nur der Teil in Zurechnung, der auf
den versteigerten Bruchteil nach dem Verhältnisse des Werts des ganzen Grund-
stücks entfällt. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung bei der Ver-
steigerung eines von mehreren mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücken.
Ist das erzielte Gebot unverhältnismäßig niedrig, so hat das Grund-
buchamt einen angemessenen Betrag zu bestimmen, der der Gebührenberech-
nung zu Grunde zu legen ist. Der Betrag darf die in den Versteigerungs-
bedingungen angegebene Würderungssumme nicht übersteigen. Vor der Ent-
scheidung ist der Kostenschuldner zu hören.