Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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hat jeder Miteigentümer den Gebührenbetrag zu entrichten, der auf seinen An- 
teil entfallen würde, wenn die Gesamtgebühr nach dem für ihn maßgebenden 
Gebührensatze zu berechnen wäre. 
152. 
Im Falle des Austausches eines Grundstücks oder mehrerer Grundstücke 
gegen ein oder mehrere andere Grundstücke wird die Gebühr nur einmal nach 
dem Werte des einen Tauschgegenstands und bei verschiedenem Werte der 
beiden Tauschgegenstände nach dem höheren Werte berechnet. 
Schuldner der Gebühr ist der Erwerber des höher bewerteten Tausch- 
gegenstands. Neben ihm haftet bis zu dem Betrage, der nach dem Werte 
des anderen Tauschgegenstands zu erheben gewesen wäre, dessen Erwerber als 
Gesamtschuldner. 
Liegen die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken, so wird 
die Gebühr bei dem Grundbuchamt erhoben, das die erste Eintragung vor- 
nimmt. Bei den anderen Grundbuchämtern werden nur die Auslagen berechnet. 
Grundstücke, die außerhalb des Gebiets des Großherzogtums liegen, bleiben 
außer Betracht. 
8 153. 
Erfolgt die Eintragung des Eigentümers auf Grund eines im Zwangs- 
versteigerungsverfahren erteilten Zuschlags, so ist der Berechnung der Gebühr 
das Gebot zu Grunde zu legen, für welches der Zuschlag erteilt ist, unter 
Hinzurechnung des Werts der nicht erlöschenden Rechte. 
Sind bei der Zwangsversteigerung eines Bruchteils eines Grundstücks 
vom Ersteher Rechte mit zu übernehmen, die sich auf das ganze Grundstück 
erstrecken, so kommt von deren Werte nur der Teil in Zurechnung, der auf 
den versteigerten Bruchteil nach dem Verhältnisse des Werts des ganzen Grund- 
stücks entfällt. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung bei der Ver- 
steigerung eines von mehreren mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücken. 
Ist das erzielte Gebot unverhältnismäßig niedrig, so hat das Grund- 
buchamt einen angemessenen Betrag zu bestimmen, der der Gebührenberech- 
nung zu Grunde zu legen ist. Der Betrag darf die in den Versteigerungs- 
bedingungen angegebene Würderungssumme nicht übersteigen. Vor der Ent- 
scheidung ist der Kostenschuldner zu hören.
	        
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