Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Insbesondere werden für die Entgegennahme der Auflassungserklärung oder 
die Beurkundung des Antrags auf Eintragung durch das Grundbuchamt, für 
die gleichzeitig beantragte Eintragung des Erwerbspreises, des durch eine öffent- 
liche Schätzung festgestellten Werts und der Landesbrandversicherungssumme 
sowie für die Ubertragung des Grundstücks und der darauf bezüglichen Ein- 
tragungen auf ein anderes Blatt besondere Gebühren nicht erhoben. 
Ingleichen wird die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins nicht er- 
hoben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zum Zwecke der 
Eintragung des Eigentums an Nachlaßgrundstücken gebraucht wird, und als 
Grundbuchamt für diese Eintragung das Amtzgericht zuständig ist, das als 
Nachlaßgericht den Erbschein ausgestellt hat. Die Vorschrift des § 99 Abf. 
5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Dagegen kommen für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die nicht 
die Eintragung selbst betreffen, die Gebühren besonders in Ansatz. 
§ 157. 
Auf die in den §§ 149 ff. bestimmte Gebühr werden angerechnet: 
1. die Gebühren, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bei einem Groß- 
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind, 
2. die Gebühren für die Beurkundung des der Eintragung zu Grunde 
liegenden Vertrags oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender 
oder abändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren bei einem Groß- 
herzoglichen Gericht oder bei einem gemäß § 96 des Ausführungsge- 
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuständigen Gemeindevorstand in An- 
satz gebracht worden sind. 
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die in 
den §§ 149 f. bestimmte Gebühr, so wird diese auf jene Gebühren ange- 
rechnet. Ist eine der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren bei einem Ge- 
meindevorstand in Ansatz gebracht worden, so wird, wenn sie höher ist als die 
in den §§ 149 ff. bestimmte Gebühr, letztere nicht erhoben. 
8 158. 
Die Entgegennahme der Auflassungserklärung oder die Beurkundung des Sicherstellung der 
Antrags auf Eintragung kann von einer vorgängigen Sicherstellung der Staats- "
	        
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