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kasse wegen der Kosten der Eintragung abhängig gemacht werden. Uber Er—
innerungen gegen derartige Anordnungen wird im Aufsichtsweg entschieden.
159.
-u Grundstückste. Für die Beurkundung und Eintragung der Teilung eines Grundstücks
werden drei Zehnteile der in § 149 bestimmten Gebühr erhoben. Diese Ge-
bühr wird auch erhoben für die Beurkundungen und Eintragungen, die aus
Anlaß der Zerschlagung gebundener (geschlossener) Güter, einschließlich der
Rittergüter und der vormaligen Lehngüter, sowie aus Anlaß der Abtrennung
einzelner Grundstücke aus solchen Gütern erfolgen. Auf die Berechnung des
Werts findet die Vorschrift in § 38 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine
Eigentumsveränderung stattfindet.
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum durch Teilung
in Natur unter die bisherigen Miteigentümer (§ 752 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) aufgehoben, so wird die nach Abs. 1 Satz 1 berechnete Gebühr auf
die einzelnen Erwerber der Teilstücke nach dem Verhältnisse des Werts der
letzteren verteilt.
8 160.
eisüntlcksver, Werden mehrere Grundstücke dadurch zu einem Grundstücke vereinigt, daß
der Eigentümer sie als ein Grundstück eintragen läßt, so werden drei Zehn-
teile der im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Wird ein Grundstück dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks
gemacht, daß der Eigentümer es diesem zuschreiben läßt, so werden fünf Zehn-
teile der im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 38 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Für die erforderlichen Beurkundungen kommt eine besondere Gebühr
nicht in Ansatz.
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine
Eigentumsveränderung stattfindet, oder wenn nach dem Zeugnisse des Ver-
messungsamts die Vereinigung der Grundstücke in den Fällen von Abfk. 1, 2
im öffentlichen Interesse liegt.