Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 161. 
Für die Eintragung einer Belastung des Grundstücks mit einem Rechte Bihtraguus von 
wird eine Gebühr in Höhe von drei Zehnteilen vom Hundert des Werts er— 
hoben. Dies gilt auch für die Eintragung des Rechts des Nacherben sowie 
für die Eintragung der in § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten, 
im Falle des Miteigentums getroffenen Bestimmungen. 
Die für die Eintragung des Rechts des Nacherben in Ansatz gebrachte 
Gebühr kommt, wenn später der Nacherbe als Eigentümer eingetragen wird, 
auf die Gebühr für diese Eintragung in Anrechnung. 
8 162. 
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zu 
Gunsten des bisherigen Eigentümers oder seiner Abkömmlinge, Vorfahren oder 
seines Ehegatten vorbehaltenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld wer— 
den nur fünf Zehnteile der in 8 161 bestimmten Gebühr erhoben. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 genannten 
Angehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld an einem Nachlaßgrundstück eingeräumt hat. 
8 163. 
Für die Eintragung der Fideikommißeigenschaft eines Grundstücks wird Eintragung der 
eine Gebühr in Höhe von zwei vom Hundert des Werts des Grundstücks sus hon 
berechnet tücks. Eintragung 
" #„ Z Z„ Z„ eines Nachfolgebe- 
Für die Eintragung eines Nachfolgeberechtigten kommt ein Zehnteil der rechtigten. 
in Abs. 1 bestimmten Gebühr in Ansatz. 
164. 
Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, von Vormerkungen, Eintragung von 
» » » . . .,.cränderuncn, 
Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen werden drei Zehnteile, für die Vormerkungen, 
Eintragung einer Anderung des Zinsfußes für ein verzinsliches Recht ein Whersprchen und 
Zehnteil der Gebühr erhoben, die für die Eintragung oder Löschung des Rechts schränkungen. 
zu erheben sein würde. Die Gebührenermäßigung nach § 162 bleibt dabei 
außer Betracht. 
Die für die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs in 
Ansatz gebrachte Gebühr wird, wenn später die der Vormerkung oder dem 
1909 71
	        
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