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8 161.
Für die Eintragung einer Belastung des Grundstücks mit einem Rechte Bihtraguus von
wird eine Gebühr in Höhe von drei Zehnteilen vom Hundert des Werts er—
hoben. Dies gilt auch für die Eintragung des Rechts des Nacherben sowie
für die Eintragung der in § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten,
im Falle des Miteigentums getroffenen Bestimmungen.
Die für die Eintragung des Rechts des Nacherben in Ansatz gebrachte
Gebühr kommt, wenn später der Nacherbe als Eigentümer eingetragen wird,
auf die Gebühr für diese Eintragung in Anrechnung.
8 162.
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zu
Gunsten des bisherigen Eigentümers oder seiner Abkömmlinge, Vorfahren oder
seines Ehegatten vorbehaltenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld wer—
den nur fünf Zehnteile der in 8 161 bestimmten Gebühr erhoben.
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 genannten
Angehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld an einem Nachlaßgrundstück eingeräumt hat.
8 163.
Für die Eintragung der Fideikommißeigenschaft eines Grundstücks wird Eintragung der
eine Gebühr in Höhe von zwei vom Hundert des Werts des Grundstücks sus hon
berechnet tücks. Eintragung
" #„ Z Z„ Z„ eines Nachfolgebe-
Für die Eintragung eines Nachfolgeberechtigten kommt ein Zehnteil der rechtigten.
in Abs. 1 bestimmten Gebühr in Ansatz.
164.
Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, von Vormerkungen, Eintragung von
» » » . . .,.cränderuncn,
Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen werden drei Zehnteile, für die Vormerkungen,
Eintragung einer Anderung des Zinsfußes für ein verzinsliches Recht ein Whersprchen und
Zehnteil der Gebühr erhoben, die für die Eintragung oder Löschung des Rechts schränkungen.
zu erheben sein würde. Die Gebührenermäßigung nach § 162 bleibt dabei
außer Betracht.
Die für die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs in
Ansatz gebrachte Gebühr wird, wenn später die der Vormerkung oder dem
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