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Verfahren zur
Anlegung der
Grundbücher.
Annahme an
Kindesstatt.
Rechnungs-
legung.
177.
Im Falle des § 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung erfolgt die von Amts-
wegen vorzunehmende Eintragung eines Widerspruchs gebührenfrei.
Wird im Falle des § 18 Abs. 2 der Grundbuchordnung ein Antrag zu-
rückgewiesen, nachdem von Amtswegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch
eingetragen war, so wird nur die Gebühr für diese Eintragung erhoben.
§ 178.
Inwieweit in dem Verfahren zur Anlegung der Grundbücher Gebühren
und Auslagen von den Beteiligten zu erheben sind, wird durch landesherrliche
Verordnung bestimmt.
Neunter Abschnitt.
Sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
8 179.
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindesstatt
angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechts—
verhältnis wieder aufgehoben wird, werden drei Zehnteile der in 8 8 des
deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr
wird erhoben, wenn die Bestätigung versagt wird.
Für die Beurkundung des in Abs. 1 bezeichneten Vertrags kommt eine
besondere Gebühr nicht in Ansatz, falls die Beurkundung vor dem für die
Bestätigung des Vertrags zuständigen Gerichte stattfindet und die Gebühr des
Abs. 1 zur Erhebung kommt. Ist die Beurkundungsgebühr höher als die in
Abs. 1 bestimmte Gebühr, so wird die erstere erhoben.
8 180.
Ist in einer nicht unter die Vorschriften des vierten oder fünften Ab—
schnitts fallenden Angelegenheit dem Gericht über die Verwaltung eines Ver—
mögens Rechnung zu legen, so werden für die Prüfung, Abnahme und Fest—
stellung der Rechnung, einschließlich des gesamten Verfahrens, für jedes Rech—
nungsjahr von je 1000 Mark des Vermögens erhoben