Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

464 
Verfahren zur 
Anlegung der 
Grundbücher. 
Annahme an 
Kindesstatt. 
Rechnungs- 
legung. 
177. 
Im Falle des § 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung erfolgt die von Amts- 
wegen vorzunehmende Eintragung eines Widerspruchs gebührenfrei. 
Wird im Falle des § 18 Abs. 2 der Grundbuchordnung ein Antrag zu- 
rückgewiesen, nachdem von Amtswegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch 
eingetragen war, so wird nur die Gebühr für diese Eintragung erhoben. 
§ 178. 
Inwieweit in dem Verfahren zur Anlegung der Grundbücher Gebühren 
und Auslagen von den Beteiligten zu erheben sind, wird durch landesherrliche 
Verordnung bestimmt. 
Neunter Abschnitt. 
Sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
8 179. 
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen jemand an Kindesstatt 
angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechts— 
verhältnis wieder aufgehoben wird, werden drei Zehnteile der in 8 8 des 
deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr 
wird erhoben, wenn die Bestätigung versagt wird. 
Für die Beurkundung des in Abs. 1 bezeichneten Vertrags kommt eine 
besondere Gebühr nicht in Ansatz, falls die Beurkundung vor dem für die 
Bestätigung des Vertrags zuständigen Gerichte stattfindet und die Gebühr des 
Abs. 1 zur Erhebung kommt. Ist die Beurkundungsgebühr höher als die in 
Abs. 1 bestimmte Gebühr, so wird die erstere erhoben. 
8 180. 
Ist in einer nicht unter die Vorschriften des vierten oder fünften Ab— 
schnitts fallenden Angelegenheit dem Gericht über die Verwaltung eines Ver— 
mögens Rechnung zu legen, so werden für die Prüfung, Abnahme und Fest— 
stellung der Rechnung, einschließlich des gesamten Verfahrens, für jedes Rech— 
nungsjahr von je 1000 Mark des Vermögens erhoben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.