Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 184. 
Abnahme des Zwei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten 
Offenbarungs- » 
eids. Bewilligung Gebühr werden erhoben: 
. 
#ielicher zef 1. für das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseids in den Fällen, 
ifuttichen Iin. in welchen dieser Eid nicht vor dem Prozeß= oder dem Nachlaßge- 
macht. richte zu leisten ist; 
2. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung 
(§ 132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
3. für die Bewilligung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde 
durch öffentliche Bekanntmachung (§ 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
4. für die öffentliche Bekanntmachung des Verlustes von Inhaberpapieren 
auf Antrag des letzten Inhabers (Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum 
Handelsgesetzbuche vom 10. April 1899). 
8 185. 
O-estseuung einer In dem in den 8§8§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordneten Verfahren werden die Sätze des 
8 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben: 
1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe; 
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme auf erhobenen Einspruch; 
3. für die Entscheidung. 
Die Gebühr unter Nr. 2 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die an- 
geordnete Beweisaufnahme weder ganz noch teilweise stattgefunden hat. 
Wird dem Einspruche stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben. 
Als Wert des Streitgegenstands ist die Höhe der festgesetzten Ordnungs- 
strafe zu Grunde zu legen. 
Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein neues Verfahren. 
Für die Androhung einer Ordnungsstrafe werden Gebühren nicht erhoben. 
8 186. 
Die Vorschriften des § 185 finden auch in allen anderen Fällen ent- 
sprechende Anwendung, in welchen jemand nach gesetzlicher Vorschrift durch 
Ordnungsstrafen zur Befolgung gerichtlicher Anordnungen anzuhalten ist.
	        
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