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8 184.
Abnahme des Zwei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten
Offenbarungs- »
eids. Bewilligung Gebühr werden erhoben:
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#ielicher zef 1. für das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseids in den Fällen,
ifuttichen Iin. in welchen dieser Eid nicht vor dem Prozeß= oder dem Nachlaßge-
macht. richte zu leisten ist;
2. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung
(§ 132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
3. für die Bewilligung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
durch öffentliche Bekanntmachung (§ 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
4. für die öffentliche Bekanntmachung des Verlustes von Inhaberpapieren
auf Antrag des letzten Inhabers (Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuche vom 10. April 1899).
8 185.
O-estseuung einer In dem in den 8§8§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordneten Verfahren werden die Sätze des
8 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben:
1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe;
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme auf erhobenen Einspruch;
3. für die Entscheidung.
Die Gebühr unter Nr. 2 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die an-
geordnete Beweisaufnahme weder ganz noch teilweise stattgefunden hat.
Wird dem Einspruche stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben.
Als Wert des Streitgegenstands ist die Höhe der festgesetzten Ordnungs-
strafe zu Grunde zu legen.
Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein neues Verfahren.
Für die Androhung einer Ordnungsstrafe werden Gebühren nicht erhoben.
8 186.
Die Vorschriften des § 185 finden auch in allen anderen Fällen ent-
sprechende Anwendung, in welchen jemand nach gesetzlicher Vorschrift durch
Ordnungsstrafen zur Befolgung gerichtlicher Anordnungen anzuhalten ist.