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8 187.
Für die Erledigung der auf dem Gebiete des Vereins-, des Gesellschafts- n Stscheidungen.
und des Genossenschaftsrechts den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen gusarle- Ge.
Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, die eine Entscheidung nohenschafts-
des Gerichts erfordern, werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, drei
Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren-
sätze erhoben.
8 188.
Für die Mitwirkung bei der freiwilligen gerichtlichen Versteigerung von siehn inige Ver-
Grundstücken werden erhoben: 1. von Grund-
1. für die Vorbereitung der Versteigerung fünf Zehnteile der im Tarif kücken.
4 bestimmten Gebühr,
2. für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins und
3. für die Beurkundung des Zuschlags je die volle im Tarif A bestimmte
Gebühr.
Die Gebühr für die Vorbereitung der Versteigerung (Abs. 1 Nr. 1)
wird auch dann erhoben, wenn die Versteigerung dem Gemeindevorstand über-
tragen wird.
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn die Aufforderung
zur Abgabe von Geboten erfolgt ist.
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so
werden die Gebühren von dem Gesamtwerte sämtlicher Grundstücke berechnet.
Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags (Abs. 1 Nr. 3) wird jedoch
nach dem Werte der dem einzelnen Ersteher zugeschlagenen Grundstücke
angesetzt.
Sind nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen die Bieter zur Sicher-
heitsleistung verpflichtet, so kommen für die Beurkundung der dem Zwecke
der Sicherheitsleistung dienenden Erklärungen (insbesondere Bürgschaftslei-
stungen) besondere Gebühren nicht in Ansatz.
Diese Vorschriften finden bei der freiwilligen Versteigerung von anderen
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens außer den Grundstücken ent-
sprechende Anwendung.
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