1. bei Wertpapieren, einschließlich der Sparkasse- und sonstigen Einlagebücher,
10 Pfennig von je 100 Mark des Werts,
2. bei sonstigen Urkunden 20 Pfennig für jede Urkunde,
3. bei Kostbarkeiten 20 Pfennig von je 100 Mark des Werts,
mindestens jedoch für jede Hinterlegung 50 Pfennig.
Bei der Hinterlegung von Gegenständen, die zu dem Vermögen einer
minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Person gehören, kommen
die Hinterlegungsgebühren nur zu fünf Zehnteilen in Ansatz. Der Mindest-
betrag der nach Abs. 2 zu erhebenden Gebühr ist auch in diesen Fällen 50
Pfennig. Die Vorschriften der §§ 110, 111 finden Anwendung.
Gerichtskostenvorschüsse werden gebührenfrei angenommen, verwahrt und
zurückgegeben.
Wird ein hinterlegter Gegenstand vorübergehend und nur auf kurze Zeit
aus der gerichtlichen Verwahrung entnommen, oder wird ein hinterlegter Gegen-
stand gegen einen anderen gleichartigen Gegenstand umgetauscht, so wird eine
besondere Gebühr nicht berechnet. Ist der im Wege des Austausches hinter-
legte Gegenstand von höherem Wert als der zurückgegebene, so wird von dem
Betrage des Mehrwerts die in Abs. 1, 2, 3 bestimmte Gebühr erhoben.
8 192.
Für die Berechnung der in 8 191 bestimmten Hinterlegungsgebühren
gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:
1. Bei den in § 191 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Papieren ist für die Ge-
bührenberechnung ihr Neunwert maßgebend.
Lautet das Papier auf eine ausländische oder auf eine nicht mehr wirk-
same inländische Währung, so erfolgt die Umrechnung in Reichswährung
nach den Umrechnungssätzen, die der Bundesrat zur Feststellung des
Börsenpreises von Wertpapieren bekannt gemacht hat. Soweit solche
Umrechnungssätze nicht bestehen, ist der Kurswert für die Gebührenbe-
rechnung maßgebend.
2. Erneuerungsscheine und Zins-, Reuten= oder Gewinnanteilscheine, die
mit der zugehörigen Hauptschuldverschreibung hinterlegt werden, werden
bei der Berechnung der in § 191 Abs. 2 Nr. 1 bestimmten Gebühr
nicht berücksichtigt.
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