Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Wird nach Eintritt des Fälligkeitstermins die erlöste Barschaft mit 
hinterlegt, so kommt hierfür die Gebühr nach 8 191 Abs. 1 besonders 
in Ansatz. 
3. Bei Kostbarkeiten (§ 191 Abs. 2 Nr. 3) ist eine gemäß § 8 der Hinter- 
legungsordnung erfolgte Feststellung des Werts auch für die Gebühren- 
berechnung maßgebend. 
8 193. 
Vinsweilige. Für die Verwahrung von Geld oder Sachen bei der Hinterlegungsstelle 
(§ 41 der Hinterlegungsordnung) werden fünf Zehnteile der in § 191 be- 
stimmten Gebühren erhoben. Die Gebühr wird, wenn der in einstweilige Ver- 
wahrung genommene Gegenstand hinterlegt wird, auf die Hinterlegungsgebühr 
angerechnet. 
8 194. 
Zählgebühr. Wird Geld an das Gericht gezahlt und durch das Gericht wieder aus- 
gezahlt, ohne daß es zur Hinterlegung oder zur einstweiligen Verwahrung ge- 
kommen ist, so wird eine Zählgebühr in Ansatz gebracht in Höhe von 
40 Pfennig für je 100 Mark des Betrags bis 400 Mark einschließlich, 
20 „ „ „ 100 „ „ » über 400 „ 
8 195. 
b A#wessbbarket Insoweit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorschriften 
vgr,teuaschen Ge der Zivilprozeßordnung für anwendbar oder entsprechend anwendbar erklärt sind, 
sind, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, für den Kosten- 
ansatz die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes maßgebend. 
§ 196. 
Ersuchen aus- ür die Erledigung des Ersuchens eines Großherzoglichen Gerichts wer- 
7 Gerichte- den Fue- nicht hen. bherzoglich * 
Für die Erledigung des Ersuchens eines Gerichts, das außerhalb des 
Großherzogtums seinen Sitz hat, oder einer Behörde, die in einem anderen 
Staate die Verrichtungen des Vormundschafts= oder Nachlaßgerichts wahrnimmt, 
werden außer den Auslagen erhoben: 
1. wenn eine Handlung wahrgenommen wird, für welche besondere Ge- 
bühren bestimmt sind, diese Gebühren;
	        
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